Mannheim. Sind bei der jüngsten Aufsichtsratswahl beim Walldorfer Softwarekonzern SAP gravierende Fehler passiert? Das Arbeitsgericht Mannheim meint: nein. Am Montagmorgen hat das Gericht mehrere Anträge, die Wahl für nichtig oder unwirksam zu erklären, zurückgewiesen (Az. 8 BV 7/24).
Für eine erfolgreiche Anfechtung seien wesentliche und schwerwiegende Verstöße gegen das Wahlrecht erforderlich, erklärte Ralf Büschler, Vizepräsident des Arbeitsgerichts. Solche lägen nach Ansicht des Gerichts aber nicht vor. SAP selbst kommentierte den Beschluss nicht.
„Die Entscheidung des Gerichts ist zu begrüßen, den Antrag zur Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat abzuweisen“, teilte Eberhard Schick, Betriebsratsvorsitzender der SAP SE, auf Anfrage mit. „Die Wahl wurde jederzeit durch einen unabhängigen Wahlvorstand sorgfältig überwacht. Daher war ich schon zu Beginn des Verfahrens überzeugt, dass die Wahlen ordnungsgemäß und gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurden.“ Auch Andreas Hahn, Vorsitzender des SAP SE Betriebsrats Europa, begrüßte den Beschluss.
Konkret geht es um die direkte Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat im März 2024. In den Anträgen vor dem Arbeitsgericht wurden Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren behauptet. Eingereicht wurden die Anträge von SAP-Beschäftigten, die teilweise Mitglieder des Betriebsrats sind. Im Mai 2024 hatte es erstmals einen Termin vor Gericht gegeben.
Dürfen bei einer Wahl Boten eingesetzt werden?
Für Aufregung sorgte etwa, dass ein Kandidat angeboten haben soll, man könne die Wahlumschläge bei ihm abgeben, und er überbringe sie dem Wahlbüro. Ist das zulässig? Grundsätzlich ja, so Büschler – sofern es keine unzulässige Beeinflussung der Wähler gebe oder Druck auf sie ausgeübt werde. Beides sei im vorliegenden Fall nicht feststellbar gewesen. Auch Anhaltspunkte für eine Manipulation der Wahl durch den Einsatz der Boten seien nicht erkennbar.
Zweites Beispiel: SAP soll gegen das Neutralitätsgebot verstoßen haben, weil es einer Kandidatin ermöglicht worden sei, für Wahlwerbung auf einen größeren E-Mail-Verteiler zuzugreifen als andere Kandidatinnen und Kandidaten. Auch das weist das Gericht zurück. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Arbeitgeberin der betroffenen Person besondere Informationen oder Hilfsmittel, insbesondere in Form von besonderen Verteilerlisten, zur Verfügung gestellt und damit die Wahl unzulässig beeinflusst habe.
Generell hätten es die Antragstellerinnen und Antragsteller versäumt, Rügen frühzeitig gegenüber SAP oder beim Wahlvorstand zu erheben.
Die Belegschaft hatte im März 2024 Eberhard Schick, Betriebsratsvorsitzender der SAP SE, sowie Nina Strassner, Personalerin und Arbeitsrechtlerin, in den Aufsichtsrat gewählt – mit jeweils rund zwölf Prozent der Stimmen. Wiedergewählt wurden Lars Lamadé (13,7 Prozent), der das weltweite Sponsoring bei SAP betreut und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender ist – und zudem Margret Klein-Magar als Vertreterin der Leitenden Angestellten. Für alle Personen wurde zudem ein Ersatzmitglied gewählt.
SAP-Aufsichtsratsmitglieder werden attraktiv entlohnt
Plätze in dem 18-köpfigen Aufsichtsrat sind begehrt, denn Mitglieder können über die Strategie des Unternehmens mitentscheiden und darüber, wie der Vorstand besetzt wird. Auch die Bezahlung ist attraktiv: Laut SAP-Geschäftsbericht haben einfache Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2023 größtenteils zwischen 200.000 und 300.000 Euro erhalten.
Ob der Streit mit dem nun verkündeten Beschluss vom Tisch ist, ist offen. Denn die Antragsteller könnten Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
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