Gesundheit

Prozess gegen Mannheimer Zahnarzt: Diese Rechte haben Patienten

Ein Zahnarzt soll in einer Mannheimer Praxis überzogene Behandlungen empfohlen haben. Wohin können sich Patienten wenden, um neutrale Informationen und Beratung zu bekommen? Ein Überblick.

Von 
Waltraud Kirsch-Mayer
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Wenn Patienten eine empfohlene Zahnbehandlung nicht angemessen erscheint, können sie sich an verschiedenen Stellen neutral beraten lassen oder eine Zweitmeinung einholen. © picture alliance/dpa

Mannheim. Ein Zahnarzt und seine Assistentin sollen in einer Mannheimer Praxis teure Behandlungen empfohlen haben. Dabei seien die nicht nötig gewesen. Jetzt stehen die beiden vor dem Landgericht Mannheim.

Der Prozess wirft die Frage auf, welche Rechte und Informationsmöglichkeiten für Patienten und Patientinnen bestehen. Der „Mannheimer Morgen“ hat bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Baden-Württemberg und der Landeszahnärztekammer in Stuttgart.

Was tun, wenn eine empfohlene Zahnbehandlung nicht angemessen erscheint?

Wenn ein solch subjektiver Eindruck besteht – insbesondere bei prothetischen Leistungen – kann man sich an die Zahnmedizinische Patientenberatungsstelle Baden-Württemberg wenden. Diese bietet allgemeine Beratung wie auch eine individuelle Zweitmeinung.

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Wann und wie geht das vor sich?

Es gibt eine gebührenfreie Hotline mit der Nummer 0800 47 47 800. Zahnärztliche Expertinnen und Experten beantworten Fragen zu prothetischen Leistungen. Jeweils montags, mittwochs und freitags von 14 bis 17 Uhr.

Wie läuft eine Zweitmeinung ab?

Wenn bereits ein konkreter Heil- und Kostenplan vorliegt, dann kann bei der Zahnmedizinischen Patientenberatung eine individuelle Zweitmeinung in Anspruch genommen werden. Dabei beraten neutrale wie qualifizierte Zahnärztinnen und Zahnärzte die bereits geplante Behandlung im Gespräch und beantworten Fragen. In der Regel erfolgt zuvor eine zahnärztliche Untersuchung. Zusätzlich wird eine Onlineberatung geboten.

Unter welchen Voraussetzungen?

Auch hier muss bereits ein Heil- und Kostenplan vorliegen, gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen wie Röntgenbilder. Die Videoberatung ist webbasiert und kann bequem von jedem Endgerät gestartet werden.

Müssen bei empfohlenen Selbstzahlerleistungen auch günstigere Varianten angegeben werden, welche die Kasse zahlt? Was umfasst die Aufklärungspflicht?

Diese ist gesetzlich normiert. Dazu gehören vor allem Informationen zu Befund, Diagnose und dem voraussichtlichen Verlauf der Behandlung. Weiterhin muss über Therapiealternativen, die jeweiligen Vor- und Nachteile der Behandlungsoptionen und entstehende Kosten über die GKV-Regelleistung hinaus aufgeklärt werden. Dies hat mündlich und verständlich durch den behandelten Zahnarzt oder Zahnärztin zu erfolgen.

Wer bietet außerdem neutrale Beratung rund um die Mundgesundheit?

Auch Krankenkassen und Verbraucherzentralen.

Wenn es bereits zu Streitfällen gekommen ist, was dann?

Bei Unzufriedenheit mit durchgeführten Behandlungen oder vermuteten Behandlungsfehlern besteht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Seit 1979 unterhält die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eine Gutachtkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung. Diese befasst sich mit behaupteten Behandlungsfehlern und erstellt auf Antrag ein schriftliches Gutachten darüber, ob durch ein Kammermitglied infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers ein Gesundheitsschaden erlitten wurde.

Und wenn es zu Konflikten mit der Krankenkasse kommt, insbesondere bei Zahnersatz?

Auf der Ebene der gemeinsamen Selbstverwaltung besteht der Prothetik-Einigungsausschuss, der paritätisch besetzt ist – Krankenkasse sowie Kassenzahnärztliche Vereinigung. Dieser Ausschuss entscheidet bei Uneinigkeiten zwischen Zahnarztpraxis und Kasse auf der Grundlage der Stellungnahme eines Gutachters.

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