Virusinfektion

Afrikanische Schweinepest: Mannheim trifft Vorkehrungen

Von 
Till Börner
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Ein Schild im Landkreis Groß-Gerau weist auf Regeln zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest hin. Aber auch in Mannheim gilt in einigen Bereichen, dass Hunde angeleint werden müssen und Personen auf Wegen diese nicht verlassen dürfen. © Andreas Arnold

Mannheim. Die Stadt Mannheim hat zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP) mehrere Maßnahmen beschlossen. Wie die Stadt mitteilt, gibt es weiterhin keine bestätigten Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Mannheim. Jedoch ist die Stadtverwaltung über einen positiven Befund eines zwischen Biblis und Einhausen gefundenen Wildschweins informiert worden.

Aufgrund der Nähe zu Baden-Württemberg hat die Stadt am Donnerstag drei Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die Restriktionszonen sowie wichtige Maßnahmen zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest beinhalten. Die Allgemeinverfügungen treten am Freitag, 2. August, in Kraft.

Gebietsfestlegung der infizierten Zone und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die infizierte Zone betrifft die Stadtbezirke Sandhofen, Schönau und Waldhof (mit Ausnahme des Stadtteils Luzenberg), Käfertal (mit Ausnahme des Stadtteils Käfertal Süd) sowie die Neckarstadt-West westlich der Friesenheimer Straße. Hier gelten folgende Regeln:

  • Eine Leinenpflicht für Hunde
  • Für Jäger gilt Jagdverbot
  • Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet der infizierten Zone ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet
  • Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim unverzüglich per E-Mail unter Angabe des genauen Fundortes zu melden
  • Halter von Schweinen sind dazu aufgefordert, dem Veterinärdienst unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine, deren Nutzungsart sowie den Standort zu melden.
    Auch verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine in Privathaltung müssen unverzüglich gemeldet werden

Gebietsfestlegung der Pufferzone und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Pufferzone betrifft alle Stadtbezirke südlich des Neckars sowie die Neckarstadt-Ost, Käfertal Süd, Feudenheim, Wallstadt, Vogelstang, Neckarstadt-West östlich der Friesenheimer Straße und Luzenberg südlich der Hafenbahnstraße (siehe gelber Bereich in der Karte). Hier gelten u.a. folgende Regeln:

  • Die Durchführung von sog. Bewegungsjagden (in Bereiche außerhalb der jeweiligen Pufferzone) ist verboten.
    Es wird zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen innerhalb der Pufferzone aufgerufen
Der lila gefärbte Bereich der Karte beinhaltet die infizierte Zone, die Pufferzone ist gelb hinterlegt. Die Grenze verläuft: Ab Viernheimer Kreuz Richtung Westen auf B 38 bis Boveristraße – entlang Boveristraße nach Norden bis Hafenbahnstraße – entlang Hafenbahnstraße nach Westen übergehend in Diffenestraße bis Friesenheimer Straße – entlang Friesenheimer Straße nach Süden bis zum Rhein, entlang des Rheins nach Norden. © Stadt Mannheim
  • Jedes erlegte Wildschwein muss der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim unverzüglich unter Angabe des genauen Ortes gemeldet werden. Dies gilt auch für verendet aufgefundene Wildschweine. Von jedem erlegten Wildschwein sind Proben zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und jeweils ein Probenbegleitschein auszustellen. Jede Probe muss dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim mit dem zugehörigen Probenbegleitschein zur Verfügung gestellt werden
  • Schweinehalter, die in der Pufferzone liegen, haben unverzüglich dem Veterinärdienst der Stadt Mannheim die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes sowie die Anzahl der verendeten Schweine bzw. jede Änderung der Schweinehaltung anzuzeigen. Auch die Anzahl der erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Schweine ist zu melden.
    Darüber hinaus sind sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen können

Maßnahmen im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Feldern

Zulässig sind in der infizierten Zone alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Maisanbau bis zu einer Pflanzenhöhe von 1,50 Metern. Bei höheren Pflanzen ist davon auszugehen, dass eine freie Sicht auf den Boden zur Sichtung von möglichen Kadavern nicht möglich ist. Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht gestattet.

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Bevor Grünland gemäht oder z.B. Ölsaaten und Getreide (mit Ausnahme von Mais) geerntet werden, müssen Felder in der infizierten Zone mit Drohnen abgesucht werden. Sofern die Drohnensuche ergeben hat, dass sich Wildschweine auf der Fläche aufhalten bzw. Wildschweinkadaver gefunden wurden, darf nicht gemäht werden. Es ist ein neuer Termin für die Drohnensuche und Ernte festzulegen.

Grundsätzlich gilt: Bei sämtlichen Bearbeitungs- und Erntemaßnahmen sind die Landwirte gehalten, bei der Bewirtschaftung auf mögliche Schweinekadaver sowie lebende Tiere zu achten. Im Fall von Kadaverfunden ist die Maßnahme umgehend zu unterbrechen und der Fund der Veterinärbehörde der Stadt Mannheim zu melden.

Die vollständigen Allgemeinverfügungen finden Sie hier.

 

Redaktion Redakteur in der Onlineredaktion

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