Rechtsstreit

Dämpfer für Heidelberg im Streit mit Land um den "Faulen Pelz"

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dpa
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Das Land will, dass die ersten Insassen im ersten Quartal 2023 einziehen. © P.Rothe

Heidelberg. Die Stadt Heidelberg hat im Streit mit dem Land um die Nutzung des ehemaligen Gefängnisses "Fauler Pelz" einen erneuten Dämpfer erlitten: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Antrag der Stadt abgelehnt, die von ihr vorgenommene Rückstellung des Baugesuchs des Landes für eine Umwandlung des Ex-Knasts in eine Entziehungsanstalt sofort wirksam werden zu lassen (7 K 2771/22). Trotzdem lässt sich die Stadt nicht von ihrer Haltung im lange schwelenden Konflikt abbringen. "Wir befinden uns in internen Abstimmungsprozessen und haben weiterhin vor, die juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Rechte der Stadt zu wahren", sagte ein Stadtsprecher am Mittwoch. Beim Gericht in Karlsruhe sind zwei Klagen und ein Eilantrag anhängig. Sie wenden sich unter anderem dagegen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe die Rückstellung des Baugesuchs aufgehoben hat.

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Die Richter führten aus, die Stadt könne noch andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes ausschöpfen als den geforderten Zwischenentscheid. Aus dem Verzicht darauf erwüchsen der Klägerin auch keine unzumutbaren Nachteile. Die 7. Kammer verwies darauf, dass das Verfahren zur Genehmigung der Umwandlung des ehemaligen Gefängnisses in eine Institution für suchtkranke Straftäter noch nicht entschieden sei. Die Stadt reklamiert den Komplex in der Altstadt für die universitäre Nutzung und glaubt nicht an den vom Land für 2025 vorgesehenen Auszug in andere Einrichtungen.

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Das Regierungspräsidium setzt der Stadt eine Frist bis diesen Freitag, die Baugenehmigung - trotz anhängiger Verfahren - zu erteilen. Sonst könnte die höhere Baurechtsbehörde die Erlaubnis selbst erteilen, wie das Gericht erläuterte. Die Stadt hatte den nun zurückgewiesenen Zwischenentscheid beantragt, um zu verhindern, dass bis zur endgültigen Entscheidung im Eilverfahren die Genehmigung erteilt wird. Laut Gericht kann die Stadt gegen die Weisung der Oberbehörde oder die womöglich von dieser erteilte Baugenehmigung klagen oder Eilanträge stellen. Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.

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