Weinheim. Das Amtsgericht Weinheim verhandelt am kommenden Montag, 17. April, wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Freizeitbades Miramars. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Behörde hervor.
Die Staatsanwaltschaft hatte in dieser Sache den Erlass eines Strafbefehls beantragt, welcher im Juni 2022 durch das Amtsgericht Weinheim erlassen wurde. Es war eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro, also insgesamt eine Geldstrafe von 3000 Euro festgesetzt worden. Der Beschuldigte hatte gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt, sodass der Strafbefehl einer Anklage gleichzusetzen ist und nunmehr ein Hauptverhandlungstermin durchzuführen ist. Dieser soll nun am kommenden Montag stattfinden.
Vorfall am 8. November 2021
Der Angeklagte wird beschuldigt, er habe als zuständiger Mitarbeiter für die Aufsicht und Bedienung der Rutschen - so auch für die sogenannte Looping-Rutsche - im Miramar am 8. November 2021 entgegen der geltenden Anweisung, den Rutschvorgang und insbesondere das Verlassen der Rutsche durch die Badegäste zu überwachen, nach Betreten der Rutsche durch einen weiblichen Badegast den „roten Bereich“ bereits nach 40 Sekunden verlassen. Dabei soll er sich nicht vergewissert haben, dass die Geschädigte die Rutsche wieder verlassen habe. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen.
Nach der Rückkehr aus seiner Pause habe der Angeklagte es weiterhin unterlassen, bei Wiederinbetriebnahme der Rutsche zu überprüfen, ob diese tatsächlich frei sei – was nicht der Fall gewesen war, weil der weibliche Badegast in der Rutsche festsaß. Er habe sodann einen weiteren weiblichen Badegast gegen 17.23 Uhr die Rutsche benutzen lassen. So sei es zu einer Kollision zwischen beiden Frauen gekommen, wobei beide Geschädigten verletzt worden seien - vornehmlich Prellungen, Hämatome und Schrammen.
Das prüft das Amtsgericht Weinheim
Das Amtsgericht Weinheim wird der Pressemitteilung zufolge zu überprüfen haben, ob dem Angeklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Dies könnte der Fall sein, wenn der Angeklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte und sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hätte. Die entstandene Kollision und die daraus resultierenden Verletzungen hätten für den Angeklagten vorhersehbar und durch die Einhaltung von Sicherheitsregeln vermeidbar sein müssen. pm
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