Streit um Betriebsratsvergütung

Schlappe für GKM-Belegschaftsvertretung vor Gericht

Das Mannheimer GKM hat die Bezüge des Betriebsratsvorsitzenden gekürzt. Eine Zustimmung des Gremiums war dazu nicht nötig, urteilte das Landesarbeitsgericht

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Waltraud Kirsch-Mayer
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Die Bezüge des GKM-Betriebsratschefs sorgen für juristischen Streit. © dpa

Mannheim. „GKM-Betriebsratschef scheitert mit Klage gegen Gehaltskürzung“ - titelte diese Zeitung Mitte April. Das Mindern der Bezüge des langjährigen BR-Vorsitzenden des Großkraftwerks Mannheim beschäftigte am Freitag das Landesarbeitsgericht (LAG). Allerdings ging es in dem Beschlussverfahren um eine rein juristische Frage: Es galt zu klären, ob das Unternehmen die Beschäftigtenvertretung beim Ansetzen des Rotstiftes hätte einbeziehen müssen.

Die 12. LAG-Kammer mit dem Vorsitzenden Richter Bader entschied wie das erstinstanzliche Arbeitsgericht und befand: Dem Betriebsrat hat in dem Streitfall kein Mitbestimmungsrecht zugestanden.

Bei der Anhörung erläuterten die Parteien ihre Standpunkte. Der Anwalt des Betriebsrates argumentierte, dass es sich bei dem Kürzen der Vergütung um eine Gehaltsumgruppierung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handle und deshalb das Gremium hätte zustimmen müssen.

Ein Fall für die höchste Instanz?

Hingegen befand das Gericht, der Betriebsrat sei zu Recht nicht beteiligt worden. Grund: Der langjährige BR-Vorsitzende übe aufgrund seiner Freistellung seit 2002 keine Tätigkeiten aus, die im Sinne einer kollektiven Vergütungsordnung bewertet werden könnten. Vielmehr habe das Unternehmen ein durchschnittliches Vergleichsentgelt berechnet, auf dessen Grundlage die Kürzungen erfolgten. Der Vorsitzende Richter machte keinen Hehl daraus, dass er es gut fände, wenn das Bundesarbeitsgericht festlegen würde, wie mit Gehaltsfragen bei freigestellten BR-Mitgliedern umgegangen werden sollte.

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BR-Vorsitzender: Weniger Geld und kein Dientwagen

Bei dem vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren blieb die Frage unberührt, ob es überhaupt rechtens war, dass das GKM das Salär des BR-Vorsitzenden von jährlich 165 000 auf 96 000 Euro gekürzt und außerdem den Dienstwagen entzogen hat. Damit wird sich eine andere der drei Mannheimer LAG-Kammern beschäftigen.

Der Betriebsratsvorsitzende will sich nicht mit dem Abweisen seiner Klage abfinden und hat deshalb gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt. Die 7. Kammer des Mannheimer Arbeitsgerichtes hatte unteren anderem ausgeführt, der ausgebildete Schlosser habe als BR-Chef Kompetenzen erworben, die nichts mit seinem eigentlichen Beruf zu tun haben - weshalb es einer Begünstigung gleichkäme, diese als Karriere-Maßstab heranzuziehen.

Freie Autorin

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