Hintergrund

Worum es beim Rechtsstreit um den Mannheimer Mietspiegel geht

Im Berufungsverfahren um den Mannheimer Mietspiegel sind noch einige Details zum Ausgangsfall bekannt geworden. Es dreht sich um eine 89-Quadratmeter-Wohnung in Feudenheim, deren Miete um mehr als 100 Euro steigen sollte

Von 
Steffen Mack
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Es geht um eine Wohnung aus der Wilhelmstraße in Feudenheim. © S. Mack

Mannheim. Bei einem normalen Zivilprozess ließe sich der Fall schnell erledigen. Ein Rechtsstreit um eine Mieterhöhung verliert, wenn das beklagte Ehepaar die Wohnung verlassen hat, rapide an Bedeutung. Bei einer Neuvermietung ist man als Eigner nicht mehr an den Mietspiegel gebunden.
 
Es geht also allenfalls noch um etwaige Ansprüche aus der Vergangenheit. So fragt die Vorsitzende Richterin Karin Hark zu Beginn, ob vielleicht ein Vergleich möglich sei - „oder ob es die Klägerseite immer noch wissen will“? Deren Rechtsvertreter Josef Piontek antwortet, man wolle es „immer noch wissen“.

„Die Hoffnung stirbt zuletzt“

Wenige Minuten später weiß er es. Die Richterin und ihre Berichterstatter-Kollegin tragen zwar nur ihre „vorläufige Auffassung“ vor. Doch weil es in der nur halbstündigen Verhandlung am Landgericht weder eine Beweisaufnahme noch relevant wirkende neue Argumente gibt, ist schon vor der auf den 12. Oktober angesetzten Urteilsverkündung klar.

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Die Klage, mit welcher Haus und Grund die Einbeziehung der städtischen Wohnungsgesellschaft GBG in den Mannheimer Mietspiegel kippen will, dürfte auch in zweiter Instanz abgewiesen werden. Und ob die Kammer die vom Eigentümerverband gewünschte Revision beim Bundesgerichtshof zulässt, ist nach den Eindrücken vom Mittwoch zumindest sehr fraglich. Auf die Frage, ob er darauf noch hoffe, sagt Piontek danach dem „MM“ mit tapferem Lächeln: „Die Hoffnung stirbt zuletzt.“

89 Quadratmeter in Feudenheim

Für unbeteiligte Interessierte werden an diesem Tag auch noch ein paar Details über den konkreten Fall bekannt. Wohnungen und was sie kosten, ist ja auch in Mannheim ein großes Thema. Es geht um 89 Quadratmeter in der Feudenheimer Wilhelmstraße. Im September 2006 zog dort ein Ehepaar ein, die Miete betrug 630 Euro - was laut Gericht schon damals über dem Mietspiegel lag.

Ab Januar 2018 wollte die Vermieterin dann 734 Euro bekommen. Zur Begründung verwies sie auf acht vergleichbare Wohnungen, von denen sie den niedrigsten Quadratmeterpreis auf ihre umlegte. Die Eheleute verweigerten unter Verweis auf den Mietspiegel ihre Zustimmung. Daraufhin wurden sie verklagt. Vor drei Monaten sind sie aus jener Wohnung ausgezogen.

Vermieter-Motivation kann nicht berücksichtigt weden

Zur Verhandlung ins Landgericht ist nun weder das Paar noch die Vermieterin gekommen. Das Zivilverfahren ist, was man im Militärischen einen Stellvertreterkrieg nennt. Dies lässt sich schon an den Rechtsvertretern beider Seiten unschwer erkennen: hier Piontek von Haus-und-Grund, dort Alexander R. Sauer vom Mannheimer Mieterverein, der die Eheleute unterstützt.

Aus Sicht des Eigentümerverbandes bedeutet die Einbeziehung der GBG eine Verzerrung des Mietspiegels, weil die städtische Tochter aus politischen Gründen bis zu 25 Prozent unter dem Marktpreis vermiete. Dem hält Sauer entgegen, auch wenn es der GBG primär um bezahlbaren Wohnraum gehe, müsse auch sie rentabel wirtschaften. Und generell könne die individuelle Motivation einzelner Vermieter beim Mietspiegel nicht berücksichtigt werden.

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Anders bei Firmenwohnungen

So sieht das auch die Kammer. Die Vorsitzende Richterin weist einen Vergleich mit Firmenwohnungen zurück: Bei denen gehe es nicht nur um das Miet-, sondern primär um das Angestelltenverhältnis inklusive Entlohnung. Daher würden sie im Mietspiegel zu Recht nicht erfasst.

Strittig ist ferner die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, was die Voraussetzung für eine Revision wäre. Sauer argumentiert, auch der Bundesgerichtshof würde nur über den konkreten Fall der GBG entscheiden. Piontek verspricht sich davon jedoch eine grundsätzliche, noch dazu höchstrichterliche Klärung, ob städtische Wohnungsgesellschaften in Mietspiegel miteingerechnet werden dürfen.

Die Richterinnen machen deutlich, dass sie darin ebenfalls keine offene Rechtsfrage erkennen. Der Haus-und-Grund-Vertreter erreicht immerhin, dass sie die Urteilsverkündung vom 30. September auf den 12. Oktober verschieben, damit er noch ein paar Argumente pro Revision nachreichen kann. Hark willigt ein. So dringlich sei der Fall ja nicht mehr.

Info: Die ortsüblichen Vergleichsmieten können im Internet unter www.mannheim.de/mietspiegel im Internet heruntergeladen werden. Dort sowie unter der Telefonnummer 0621/293 78 60 gibt es dazu auch weitere Informationen.

Redaktion Steffen Mack schreibt als Reporter über Mannheimer Themen

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