Mannheim. Eine vom Eigentümerverband Haus und Grund getragene Klage, die sich gegen den Mannheimer Mietspiegel richtet, steht in zweiter Instanz vor dem Scheitern. Bei der mündlichen Verhandlung am Mittwoch vor dem Landgericht machten sowohl die Vorsitzende Richterin als auch die Berichterstatterin sehr deutlich, dass sie die Kläger-Sichtweise nicht teilen.
Urteilsverkündung Mitte Oktober
Das Urteil wird zwar erst am 12. Oktober verkündet. Aber da in dem Berufungsverfahren auf eine erneute Beweisaufnahme verzichtet wurde, dürfte der Tenor bereits klar sein. Offen ist lediglich, ob die Kammer – wie von Haus und Grund gewünscht – eine Revision beim Bundesgerichtshof für zulässig erklärt. Nach den bisherigen Eindrücken ist auch das zumindest wenig wahrscheinlich. Kläger-Vertreter Josef Piontek stellte im Gespräch mit dieser Redaktion in den Raum, gegen eine Nicht-Zulassung einer Revision Beschwerde einzulegen, falls möglich.
Der Rechtsstreit dreht sich vor allem um die Einbeziehung der Wohnungsgesellschaft GBG in den Mannheimer Mietspiegel. Dagegen wehrt sich der Eigentümerverband mit dem Argument, die 100-prozentige städtische Tochter biete aus politischen Gründen preisgünstigen Wohnraum an. Dem hielt die Gegenseite entgegen, auf die Motivation von Vermietern komme es nicht an. Die Richterinen äußerten die Auffassung, bei einem Marktanteil von mehr als 13 Prozent müsse man die GBG-Wohnungen miteinrechnen. Das hatte Anfang März dieses Jahres auch das Mannheimer Amtsgericht für rechtens befunden. Haus und Grund ging gegen jenes Urteil nun in Berufung.
Formal wurde die Klage mit Unterstützung des Verbandes von einer Eigentümerin erhoben, die für eine Wohnung in Feudenheim die Miete von 630 auf 734 Euro erhöhen wollte. Weil dies deutlich über dem Mietspiegel lag, verweigerte das betroffene Ehepaar die Zustimmung.
Alle zwei Jahre veröffentlicht
Die Stadt Mannheim veröffentlicht alle zwei Jahre einen vom Gemeinderat verabschiedeten Mietspiegel. Dieser wird im Wechsel entweder ganz neu erstellt (zuletzt 2020) oder fortgeschrieben (wie dieses Jahr). Will ein Vermieter die Miete einer Wohnung erhöhen, darf er dabei die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind jedoch Neuvermietungen. Mit der Erstellung des Mietspiegels war früher die Forschungsgruppe Wahlen betraut. 2016 hat das eine Hamburger GmbH übernommen.
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Mannheimer Morgen Plus-Artikel Kommentar Mieten sind in Mannheim sicher nicht zu niedrig