Mannheim. Karin Hark braucht jetzt nicht mehr viele Worte. Bei der Urteilsverkündung am Mittwochmorgen macht die Vorsitzende Richterin offiziell, was sich schon bei der Verhandlung im September abzeichnete: Wie die erste Instanz lehnt auch das Landgericht die gegen den Mannheimer Mietspiegel gerichtete Klage ab.
Dabei geht es in erster Linie um die städtische Wohnungsgesellschaft GBG. Deren Mieten seien zwar, wie vom Eigentümerverband Haus und Grund moniert, aus vorwiegend sozialen Gründen 12,9 Prozent niedriger als die übrigen, sagt Hark. Aber auf die subjektive Motivation von Vermietern komme es laut Gesetz beim Mietspiegel nicht an. Und da die GBG in Mannheim einen Marktanteil von 13 Prozent habe, müsse sie bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einbezogen werden, „weil es sonst eher kein realistisches Bild gibt“.
Anders als von Haus und Grund gewünscht, ist keine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. „Damit ist der Rechtsstreit vorbei“, freut sich Alexander R. Sauer vom Mannheimer Mieterverein, der das beklagte Ehepaar als Anwalt vertritt. Denn für eine Nichtzulassungsbeschwerde sei ein Streitwert von mindestens 20 000 Euro erforderlich, hier liege er unter 5000. Haus und Grund will laut Geschäftsführer Andreas Paul dennoch ein weiteres juristisches Vorgehen gegen den Mietspiegel prüfen. „Unsere Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind nicht ausgeräumt.“ Denkbar sei auch ein neues erstinstanzliches Verfahren.
Oberbürgermeister Peter Kurz hat die Klage des Eigentümerverbands gegen den Mietspiegel wiederholt kritisiert. In seiner Etat-Rede im Gemeinderat wies er am Dienstag auch darauf hin, dass die GBG ein Unternehmen sei, das sich wirtschaftlich selbst tragen müsse.
Fall aus Feudenheim
Formal hat mit Unterstützung von Haus und Grund eine Eigentümerin geklagt, die für eine Wohnung in der Wilhelmstraße in Feudenheim die Miete von 630 auf 734 Euro erhöhen wollte. Weil dies deutlich über dem Mietspiegel lag, verweigerten die betroffenen Eheleute die Zustimmung. Mittlerweile sind sie ausgezogen. Selbst bei Neuvermietungen darf der ortsübliche Preis nicht um mehr als zehn Prozent überschritten werden. Davon ausgenommen sind allerdings frisch modernisierte Wohnungen und jene, die zuvor schon über Mietspiegel-Niveau lagen.
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Mannheimer Morgen Plus-Artikel Kommentar Mieten sind in Mannheim sicher nicht zu niedrig