Entscheidung

Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Stadt haftet nicht für private Betreuungskosten

Die Stadt Ludwigshafen kann einer Familie keinen Kita-Platz zur Verfügung stellen. Für die privaten Betreuungskosten muss sie nach einem Gerichtsurteil aber auch nicht aufkommen. Wie das begründet wird

Von 
Julian Eistetter
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Wer trotz Anspruch keinen Kita-Platz erhält, muss ihn einklagen. © Christoph Soeder/dpa

Frankenthal. Eine Kommune ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor. Bevor die Eltern die Kosten für eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder erstattet bekommen, müssen sie demnach vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen.

Der Anspruch auf Kostenerstattung setze voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind, heißt es in einer Mitteilung. Die auf Zahlung von Schadenersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen wurde deshalb abgewiesen.

Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus.

Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.

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Die Kammer wies die Klage ab. Das Paar habe es vorwerfbar unterlassen, den Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen. Die Pflicht der Stadt zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es bestehe deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage bestehe eine Aussicht auf die Erstattung. 

Aktenzeichen: 3 O 313/23

Redaktion Reporter Region, Teamleiter Neckar-Bergstraße und Ausbildungsredakteur

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