Gasexplosion in Ludwigshafen-Oppau: Betreiberin der Gasleitung haftet

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Redaktion
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Am 23. Oktober 2014 kämpfen Feuerwehrleute nach der Gasexplosion gegen das Flammeninferno. © Thomas Tröster

Ludwigshafen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat über die Haftung in zwei Schadensersatzprozessen im Zusammenhang mit der Gasexplosion in Ludwigshafen-Oppau von 2014 entschieden. Demnach hafte laut Mitteilung des Gerichts vom Dienstag die Betreiberin der Gasleitung voll, die beteiligten Bauunternehmen und deren Mitarbeiter aber nicht.

Am 23. Oktober 2014 war es bei Tiefbauarbeiten in Ludwigshafen-Oppau zur Beschädigung einer Gasleitung mit anschließender Explosion und einer über 100 Meter hohen Flammensäule gekommen. Zwei Bauarbeiter wurden getötet, weitere verletzt. Nach dem Unglück leisteten zwei Berufsgenossenschaften unter anderem Verletztenrente und Hinterbliebenengeld an die geschädigten Familien. Für diese Leistungen verlangten die Genossenschaften anschließend von der Betreiberin der Gasleitung und deren Mitarbeiter, aber auch von den beteiligten Bauunternehmen Ersatz.

Berufungen eingelegt

In der ersten Instanz hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden, „dass die beiden Bauunternehmen und deren Mitarbeiter nicht haften, da sie von einer sozialrechtlichen Haftungsprivilegierung profitieren“, heißt es weiter in der Mitteilung vom Dienstag. Nach dieser werde bei betrieblichen Unfällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Die Betreiberin der Gasleitung hingegen wurde mit einer Haftungsquote von 85 Prozent verurteilt.

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Nach Berufungen hat nun das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt, dass die beiden Bauunternehmen und deren Mitarbeiter nicht haften. Diesen sei kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, so dass es auf das sozialrechtliche Haftungsprivileg nicht ankomme, so das Gericht. Die Betreiberin der Gasleitung hafte deshalb nicht nur eingeschränkt, sondern zu 100 Prozent. Diese Haftung ergebe sich aus dem Umstand, dass sie mit der Gasleitung eine gefährliche Anlage unterhalte. Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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