Kommunalpolitik

OB-Wahl Ludwigshafen: Entscheidung des Wahlausschusses „einigermaßen gerichtsfest“

Der Wahlausschuss hat entschieden, den Ludwigshafener OB-Kandidaten Joachim Paul (AfD) nicht zur Wahl im September zuzulassen. Das sagt der Speyerer Verwaltungsjurist Christian Koch über die Entscheidung.

Von 
Bernhard Zinke
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Das Votum des Ludwigshafener Wahlausschusses und der Ausschluss des AfD-Kandidaten Joachim Paul wird wohl noch juristisch abgewogen. © picture alliance/dpa

Ludwigshafen. Das Votum des Ludwigshafener Wahlausschusses zur Oberbürgermeisterwahl wird auf jeden Fall juristisch abgewogen. Dies hat der Vorsitzende des Ludwigshafener AfD-Kreisverbands, Johannes Thiedig, wie bereits berichtet, angekündigt. Weil der Wahlausschuss den AfD-Bewerber Joachim Paul als Oberbürgermeisterkandidaten nicht zugelassen hat, werde die AfD nun über einen Anwalt einen Eilantrag beim zuständigen Neustadter Verwaltungsgericht stellen.

Ziel ist es, die Kandidatur Pauls doch noch durchzusetzen. Allerdings kann die Kandidatur unmittelbar nicht auf juristischem Wege durchgesetzt werden, wie der Verwaltungsrechtler Christian Koch von der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer im Gespräch mit dieser Redaktion erläutert. Eine Eilentscheidung des Gerichts könne das Votum des Wahlausschusses nicht ersetzen. Vielmehr dürfte in diesem Verfahren geprüft werden, ob es formale Fehler im Entscheidungsprozess gegeben habe und das Verfahren wiederholt werden müsste, ordnet der Professor für Verwaltungsrecht ein. Der Bewerber könne seine Kandidatur also nicht einklagen. Entscheidend sei im Zulassungsverfahren alleine die Entscheidung des dafür eigens einberufenen Ludwigshafener Wahlausschusses. Gleichwohl hält Koch die Entscheidung des Wahlausschusses „für einigermaßen gerichtsfest“.

Steinruck habe den politischen Hintergrund von Paul aufgehellt

Allerdings hält der Professor es nicht für ausgeschlossen, dass der Wahlausschuss nach Prüfung durch das Neustadter Verwaltungsgericht nochmals zusammentreten und über die Zulassung der Kandidaten abstimmen muss. Es sei zu prüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt worden sei. Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck hatte in dem Gremium am Dienstagvormittag ein elf Seiten langes Schreiben vorgelesen, das ihr das rheinland-pfälzische Innenministerium zur Verfügung gestellt habe. Darin ordnet der Verfassungsschutz ein, inwiefern der Bewerber Joachim Paul auf dem Boden des Grundgesetzes beziehungsweise der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht. Damit habe Steinruck den politischen Hintergrund des Kandidaten aufgehellt. Es könnte immerhin fraglich sein, ob dies auch bei den anderen Kandidaten geschehen müsse, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass die anderen Kandidaten keinen Anlass gegeben hätten, daran zu zweifeln, dass sie auch die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen.

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Das Schreiben des Mainzer Innenministeriums mit der Quellensammlung von Veröffentlichungen des AfD-Kandidaten sieht der Rechtsexperte als Argumentationshilfe für die Entscheider in Ludwigshafen. Dass eine ausdrückliche Handlungsempfehlung des Ministeriums ausgeblieben sei, könne als Ausdruck des Respekts vor der kommunalen Selbstverwaltung und vor der in diese einbeschlossenen kommunalpolitischen Gestaltungsverantwortung gesehen werden. Es sei dem Wahlausschuss keine Entscheidung vorgegeben worden. Dieser habe sich einzelfallgerecht selbst sein Urteil bilden können. Die Inhalte des Schreibens aus Mainz könnten das Votum des Ausschusses stützen.

Oberbürgermeister ist dem Beamtenrecht unterworfen

Eine andere Frage ist indessen, ob Joachim Paul als kommunaler Wahlbeamter, als Oberbürgermeister der Stadt Ludwigshafen, den beamtenrechtlichen Anforderungen gerecht werden würde. Ein Oberbürgermeister ist auch dem Landesbeamtenrecht unterworfen und muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Das schreiben Paragraf 49 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz und Paragraf 33 des Beamtenstatusgesetzes zwingend vor.

Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sei unvereinbar mit den Pflichten eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, dürften nicht eingestellt werden.

Ressortleitung Teamleiter der Redaktionen Metropolregion und Südhessen Morgen

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