2G-Regel - Vorschriften nur teilweise einheitlich

Eine Region, viele Unterschiede

Von 
Christian Schall
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Die Abstands- und Hygieneregeln (AHA) gelten überall weiter. © Bernhard Kreutzer

Rhein-Neckar. Nach dem Bund-Länder-Treffen am 2. Dezember haben Bundesregierung und Ministerpräsidenten für den Einzelhandel bundesweit eine 2G-Regelung beschlossen. Diese gilt unabhängig von der Inzidenz, nicht aber in Geschäften des täglichen Bedarfs. Trotz dieser vermeintlich einfachen und einheitlichen Regelung gibt es in der Region nach wie vor einige Unterschiede.

Baden-Württemberg

Die Liste der Geschäfte, die zur Grundversorgung zählen, ist lang. So werden auch Baumärkte und Raiffeisenmärkte aufgeführt, aber keine Buchläden. Bei Mischsortimenten wird es kompliziert: Laut Corona-Landesverordnung werden sie „dann der Grundversorgung zugeordnet, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Hierbei ist der Jahresumsatz von 2020 anzusetzen. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.“ Wichtig: Der gelbe Impfausweis wird als Nachweis nicht mehr anerkannt, nur der QR-Code ist gültig.

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Rheinland-Pfalz

Hier zählen Baumärkte nicht zur Grundversorgung, so dass dort 2G gilt, dafür aber Buchhandlungen. Die Landesregierung hat eine Regelung reaktiviert, die vor einigen Monaten schon einmal gültig war: Pro angefangene zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich höchstens ein Kunde aufhalten. Die Geschäfte müssen den Zugang kontrollieren.

Hessen

Verglichen mit den beiden anderen Bundesländern ist Hessen am Großzügigsten. Hier gibt es keine Quadratmetergrenze, und Baumärkte und Buchläden zählen zum täglichen Bedarf.

Redaktion Redakteur in der Wirtschaftsredaktion

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