Mannheim. Ein Ast bricht ab, fällt auf den Gehweg oder in den Nachbargarten und verletzt womöglich jemanden. Die Frage nach der Haftung ist dann schnell gestellt. Doch nicht jeder Schaden führt automatisch zu einer Schuld. Entscheidend ist, ob der Eigentümer seiner Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen ist.
„Nicht jeder Ast, der fällt, ist ein Fall für das Gericht. Es kommt darauf an, was der Eigentümer getan hat“, erklärt Haus & Grund-Geschäftsführer und -Syndikusrechtsanwalt Andreas Paul. Eine regelmäßige Sichtprüfung des Baumes gehört zur Grundpflicht. Dafür braucht es nicht zwingend einen Fachmann. Vertrocknete oder auffällige Äste gelten als Warnzeichen. Wer unsicher ist, muss aber handeln und gegebenenfalls einen Experten hinzuziehen.
Wer die Verkehrssicherungspflicht verletzt, haftet für Schäden
Die Verantwortung für den Baum liegt beim Grundstückseigentümer. Vom Grundstück dürfen keine Risiken für Dritte ausgehen, ähnlich wie beim Schneeräumen oder Streuen im Winter, erklärt Paul weiter. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt demnach auch, dass Bäume regelmäßig kontrolliert werden. Wer diese Pflicht verletzt, haftet für Schäden. Das gilt auch für Äste, die auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Wege fallen.
Auch auf Streuobstwiesen oder in privaten Gärten gilt: Die Pflicht endet nicht am Gartenzaun, der Eigentümer haftet für das, was auf seinem Grundstück passiert. Kinder, die dort spielen oder Fremde – ob eingeladen oder nicht – fallen unter diese Verantwortung. Wer einen Baum besitzt, trägt Verantwortung. Regelmäßige Kontrollen, klare Dokumentation und schnelles Handeln bei Verdacht sind unerlässlich. Denn wenn der Ast fällt, kann es teuer werden.
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