Mannheim. Die Corona-Welle ist im Vergleich zum Winter zwar abgeebbt - aber beim Mannheimer Arbeitsgericht spürbar: Dort sind mehrere Kündigungsverfahren aufgrund von Rauswürfen wegen manipulierter Impfzertifikate oder auch Tests anhängig. Jetzt scheiterte ein langjähriger Mitarbeiter einer großen Spedition, seinen Job doch noch zu retten.
So viel ist in dem Prozess unstrittig: Anfang des Jahres, als auch in dem Mannheimer Logistikunternehmen die 3G-Regel galt, mussten Beschäftigte ohne Coronaschutzimpfung oder ohne Genesenen-Status regelmäßig einen offiziellen Negativ-Test vorlegen. Das galt auch für jenen Leiter einer Spätschicht, der sich nicht gegen Covid hatte impfen lassen. Bei dem von ihm am 18. Januar vorgelegten Test machte das Datum vom Tag darauf, nämlich dem 19. Januar, stutzig. Außerdem fehlte ein QR-Code. Als die Personalabteilung dafür eine Erklärung wollte, versuchte der Mitarbeiter zunächst die Vorlage eines gefälschten Testdokuments zu vertuschen, indem er behauptete, der Datumsdreh sei durch eine organisatorische Umstellung des von ihm aufgesuchten Covid-Testzentrums entstanden. Seine Schutzbehauptungen hielten allerdings Nachprüfungen seitens der Firma nicht stand.
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Das Angebot eines Aufhebungsvertrages mit 10 000 Euro Abfindung lehnte der seit 25 Jahren beschäftigte Mitarbeiter ab. Die fristlose Kündigung zum 31. Januar (oder hilfsweise ordentliche Entlassung) focht er vor dem Arbeitsgericht an. Der Gütetermin scheiterte, weil er sich auf keinen Vergleich einlassen wollte.
Unternehmen lehnt Abfindung ab
In der mündlichen Verhandlung macht die Vorsitzende Richterin Nikola Lustenberger klar: Das Vorlegen eines gefälschten Testzertifikats rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger räumt ein: „Ja, das war ein Fehler von mir.“ Allerdings hätte seine einmalige Manipulation auch damit zu tun, dass Corona-Dokumente in seiner Abteilung kaum ernst genommen und selten kontrolliert worden wären. Es sei teilweise sogar üblich gewesen, Testnachweise untereinander auszutauschen - was das Unternehmen vehement bestreitet. Die Kammervorsitzende lotet noch einmal Vergleichsmöglichkeiten aus. Angesichts des massiven Tricksens des Arbeitnehmers - Zitat: „Wir sollten aufs Glatteis geführt werden“ - will der Arbeitgeber allenfalls eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist zugestehen. „Eine Abfindung trotz eines solchen Betrugs wäre das falsche Signal an die Belegschaft“, argumentiert der Rechtsbeistand des Unternehmens. Der geschasste Schichtleiter möchte aber wenigstens eine Abfindung, wenn er einer Entlassung zustimmt, und pocht auf ein Urteil. Doch das Arbeitsgericht weist seine Klage ab. Damit ist die außerordentliche fristlose Kündigung erst einmal wirksam. Der Kläger muss nun entschieden, ob er in Berufung geht.
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