Prozess

Klage gegen OB-Wahl in Mannheim abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat eine Klage gegen die Gültigkeit der Mannheimer OB-Wahl abgewiesen. Sie sei "substanzlos" gewesen. Den Auftritt des Klägers bezeichnete der Richter zudem als "ein Ärgernis"

Von 
Waltraud Kirsch-Mayer
Lesedauer: 
Das Gericht im Verhandlungssaal des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim. © Uwe Anspach/dpa

Mannheim. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl in Mannheim abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind dem klagenden Bürger auferlegt worden. Ein vorangegangener Einspruch hatte bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe gekippt.

Dienstagvormittag: Die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält die mündliche Verhandlung im Mannheimer Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofes (VGH ) ab. Jener Mann aus dem schwäbischen Albstadt mit Wohnsitz in Mannheim, der die am 9. Juli mit 859 Stimmen Vorsprung gewonnene (Stich-)Wahl von Christian Specht als Rathauschef angreift, hat sich in einer der Besucherreihen niedergelassen.

So kam es zur Klage gegen das Wahlergebnis

  • Nachdem Christian Specht (CDU) im zweiten Wahlgang am 9. Juli zu Mannheims neuem Oberbürgermeister gewählt worden war, wurden Ende Juli drei Einsprüche gegen das Ergebnis beim Regierungspräsidium (RP) in Karlsruhe eingereicht.
  • Einer der drei Einsprüche wurde wieder zurückgenommen, zwei wies das RP am 2. August als unzulässig und unbegründet zurück.
  • Am 1. September reichte schließlich einer derjenigen, deren Einspruch vom RP zurückgewiesen worden war, Klage und einen Eilantrag gegen das Ergebnis der OB-Wahl ein.
  • Wegen des dadurch schwebenden Verfahrens musste Specht in einer Sondersitzung des Gemeinderats Anfang August zum sogenannten bestellten Oberbürgermeister gewählt werden.

Der Vorsitzende Richter Stephan Beichel-Benedetti bittet den Kläger nach vorn, wo bereits Vertreter von Land und Stadt als beklagte Parteien sitzen – ohne Christian Specht, der als Beigeladener keine persönliche Erscheinungspflicht hat. Der Kläger will aber zunächst einmal von seinem Platz aus Fragen stellen – beispielsweise woher und weshalb das Gericht sein Gesicht kennt. Der Hinweis des Kammervorsitzenden, dass er die Verhandlung leite und der Kläger kein Fragerecht habe, beeindruckt den Mann wenig – was zu einem Disput führt. Und so verhängt das Gericht wegen „ungebührlichen Verhaltens“ ein Ordnungsgeld von 200 Euro.

Nicht ausreichende Legitimation

Aber dann nimmt der Kläger doch an den Tischen für die beteiligten Parteien Platz. Demonstrativ stellt er neben Unterlagen und Aktenordner mehrere Bücher, auf denen Titel wie „Verfassungsfeinde als Beamte“ prangen. „Wir sind hier keine Vorlesestunde“, wirft der Vorsitzende Richter ein, als der Kläger seine 138 Seiten umfassenden Ausführungen vortragen will. Seine Strategie wird im Laufe der Verhandlung schnell klar: Angebliche Unkorrektheiten sollen das Wahlverfahren in Frage stellen. Und so zweifelt der Mann in weißem Hemd und schwarzer Weste wortreich an, dass beim Gang zur Urne ein vorgelegter Reisepass oder Personalausweis als identifizierende Legitimation ausreicht. Er beharrt darauf, dass es dazu eines amtlichen Staatsangehörigkeitsausweises bedürfe.

Mehr zum Thema

OB-Wahl in Mannheim

Gericht weist Klage gegen Oberbürgermeister-Wahl in Mannheim ab

Veröffentlicht
Von
dpa
Mehr erfahren
Mannheim

Verwaltungsgericht verhandelt Klage gegen OB-Wahl in Mannheim

Veröffentlicht
Von
dpa
Mehr erfahren
Verwaltungsgericht

Klage gegen Mannheimer OB-Wahl: Verhandlung schon im Oktober?

Veröffentlicht
Von
Florian Karlein
Mehr erfahren

Der beisitzende Richter hakt mehrfach nach, wieso sich der Kläger bei der OB-Wahl beeinträchtigt gefühlt habe, obwohl er ja beantragt hatte, ihn aus dem Wählerverzeichnis zu streichen – was aber nicht erfolgt ist. Der Kläger führt aus, dass ihn „fehlende Rechtssicherheit“ gewissermaßen „handlungsunfähig“ gemacht habe.

Zwischen juristischen Erörterungen – beispielsweise zur vorschriftsmäßigen Größe von Wahlbezirken – blitzen ziemlich abwegige Themen auf. Der Kläger will wissen, warum ihm amtliche Briefe als „Herrn“ und nicht als „Herr“ geschickt worden sind. „Weil es sich um einen Akkusativ handelt“, klärt ein Richter auf und erläutert, dass bei einer Post-Anschrift die Anrede korrekt laute „An den Herrn Mustermann“ – abgekürzt „Herrn Mustermann“ . Ehe der Kammervorsitzende die kleine Grammatik-Vorlesung beendet, lässt der Kläger noch wissen, warum er offizielle Schreiben ungeöffnet zurückgeschickt hat: „Weil mein Name nicht in Sperrschrift geschrieben worden ist.“

Zeit- und Energieverschwendung

Nach gut einer Stunde Verhandlung der besonderen Art zieht sich die Kammer zur Beratung zurück. 20 Minuten später ist das verkündete Urteil im Saal (akustisch) kaum zu verstehen – weil der Kläger mit einem Antrag zur Befangenheit dazwischenfunkt. Der Kammervorsitzende findet deutliche Worte: Die abgewiesene Klage kommentiert er als „manifest unbegründet“ und „ohne Substanz“. Den Auftritt des Bürgers bezeichnet er als „ein Ärgernis“, das obendrein Zeit gekostet und Energie gebunden habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Zulassung der Berufung zum VGH Baden-Württemberg stellen.

Freie Autorin

Copyright © 2025 Mannheimer Morgen