Mannheim

Cannabisgesetz unter der Lupe

In einer Vorlesung an der Mannheimer Universität diskutiert Claus Möllinger, Jurist am Bundesgerichtshof, mit Studierenden über Feinheiten des neuen Cannabisgesetzes

Von 
Roland Schmellenkamp
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Rund um die Cannabislegalisierung gibt es noch viel Unsicherheit. © dpa

Mannheim. Künftig ist es Erwachsenen erlaubt, bis zu drei Cannabispflanzen zu besitzen. Falls die Polizei mehr entdecken sollte, ergibt sich, so Claus Möllinger, die Frage, wer darüber entscheidet, welche davon beschlagnahmt werden. Besitzer, Polizei, Gericht? Manche Hanfpflanzen, so Möllinger, „sind riesig“, andere klein. Diese Frage bleibt beim Cannabisgesetz offen. Der Jurist am Bundesgerichtshof stellte seine Überlegungen an der Universität rund 30 Besuchern vor – meist Jurastudenten.

Zum Gesetz gehört auch die Genehmigung für sogenannte Anbauvereinigungen: Noch ist unklar, welche Behörde dafür zuständig ist. An vieles wurde jedoch gedacht. Entsprechend ist es bei Besitz, Konsum und Anbau komplex, was erlaubt und was verboten ist.

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Ziel sei, so Möllinger, die Stärkung von Gesundheits- und Jugendschutz und die Verdrängung des Schwarzmarktes durch die Schaffung legaler Kaufmöglichkeiten. Es bleibt einiges verboten, etwa der Konsum in Gegenwart von Menschen unter 18 Jahren, in Schulen und auf Kinderspielplätzen, Sportstätten, in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr und innerhalb des Besitzes von Anbauvereinigungen.

Aber es ist nun auch einiges erlaubt: Am Wohnsitz darf bis zu 50 Gramm Cannabis besessen werden, außerhalb bis zu 25 Gramm. Juristisch schwierig wird es, wenn zum Beispiel zwei Personen in einer Wohnung leben: Sie dürfen jeweils 50 Gramm besitzen, aber nur, wenn sie „alleinigen Zugriff“ haben. Mit anderen Worten: Jeder muss sein Cannabis einschließen.

Strafe ist vorgesehen unter anderem bei Herstellung von Cannabis zum Weiterverkauf, Handel, Einführung und der Überlassung an andere. Das kann von einer Geldstrafe bis zu Gefängnis gehen. So genannte Verbrechen liegen vor, wenn Minderjährige einbezogen werden, eine Bande besonders gefährlich ist oder der Täter Waffen dabei hat. Dann soll es nicht unter zwei Jahren Gefängnis als Strafe geben.

Zurück zu den Anbauvereinigungen: Das sollen Vereine und Genossenschaften sein mit dem Zweck, nichtgewerblich Cannabis anzubauen, dieses und Stecklinge an die Mitglieder weiterzugeben und cannabisspezifische Suchtprävention anzubieten. Maximal 500 Mitglieder sind erlaubt, die müssen volljährig sein. Der Anbau soll, so Möllinger, laut Gesetzgeber ein „Gemeinschaftserlebnis“ sein: „Weil sie Spaß haben zu gärtnern, nicht weil sie Cannabis haben wollen.“ Jedes Mitglied einer Anbauvereinigung, das das 21 Lebensjahr vollendet hat, darf höchstens 25 Gramm Cannabis am Tag und höchstens 50 Gramm im Monat erhalten. Es darf nur für den Eigenkonsum verwendet und nicht weitergegeben werden.

Anschließende Diskussion mit Studierenden

Bei der Diskussion nach dem rund 1,5 Stunden dauernden Vortrag stellte ein Zuhörer die Frage, wie Kurzmitgliedschaften bei Anbauvereinen zu bewerten seien. Ein anderer Gast wusste, dass es laut Gesetz mindestens drei Monate sein müssen – also ist auch das geregelt. Zum Thema Schwarzmarkt geht Möllinger davon aus, dass dieser weiter bestehen wird, zumal Cannabis ein Teil der Jugendkultur sei – und die sind beim Gesetz weiter bei Konsum und Besitz ausgeschlossen. Ein Zuhörer merkte an, dass in Kanada, wo bereits länger ähnliche Regeln existieren, der Anteil des Schwarzmarkts bei unter 30 Prozent liege und stetig sinkt.

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