Ludwigshafen. Erleichterung in der Ludwigshafener Gastroszene: Die Stadtverwaltung erlaubt jetzt überraschend doch Abweichungen von der Gaststättenverordnung zugunsten von Kleinbetrieben und will einen Ermessenspielraum nutzen. „Geschätzte Angebote und Traditionsbetriebe sollen nicht unverhältnismäßig belastet und eingeschränkt werden“, heißt es.
Aufgrund von Beschwerden sind gastronomische Kleinbetriebe zuletzt verstärkt kontrolliert worden. Dabei wurden die seitens des Landes geforderten strengen Maßstäbe angewandt, was zu großem Ärger und existenzbedrohenden Einschränkungen mancher Betriebe führte.
Bedrohte Backwelt im Hemshof
Bei Jasmin und Jochen Brendel in ihrer Backwelt im Hemshof hatte dies für gewaltige Probleme gesorgt: Als Mieter hatten sie keine Möglichkeit, in ihrer kleinen Bäckerei eine Toilette zu installieren und mussten deswegen – nach einer Frist der Verwaltung – ihr Sitzangebot im Laden sperren. Finanzielle Einbußen waren die Folge. Mit der künftigen Ermessensregelung dürften sie nun wohl bald wieder Sitzplätze in der Bäckerei anbieten.
Nach Gesprächen mit dem rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium sieht Beigeordneter und Kämmerer Andreas Schwarz jetzt im Rahmen der Prüfung der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes zu Gästetoiletten (Paragraf 7 GastVO) die Möglichkeit, einen Ermessensspielraum bei den Vorgaben zuzugestehen. Wichtig sei dabei, immer den konkreten Einzelfall im Blick zu haben, betont der Ordnungsdezernent.
„Man muss den Regelungszweck der Verordnung beachten. Das bedeutet, dass stets der Schutz des Gastes sowie der Gesundheits- und Hygieneschutz im Vordergrund stehen müssen, egal, ob es sich um genehmigungspflichtige Gaststätten mit Alkoholausschank oder erlaubnisfreie Gastronomiebetriebe handelt“, so Schwarz.
Bei Kleinbetrieben sei die Frage zu stellen: Erwartet ein Gast bei diesem Betrieb eine Toilette oder nicht? Maßgebliche Anzeichen können hierfür Faktoren wie der Alkoholausschank und die Verweildauer in Abhängigkeit der abgegebenen Speisen und Getränke sein.
Vorhaltung einer Gästetoilette nicht gefordert, nur empfohlen
„Wir definieren aktuell die Rahmenbedingungen, die eine Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Gastronomiebereich garantieren sollen. Im Falle von kleinen Mischbetrieben, deren Hauptzweck auf den Verkauf von Lebensmitteln ausgerichtet ist und deren Angebot in gaststättenrechtlicher Hinsicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung hat, etwa bei Bäckereien, können im Einzelfall Ausnahmen nach Paragraf 9 der Gaststättenverordnung zugelassen werden“, unterstreicht Schwarz. Die Vorhaltung einer Gästetoilette werde in diesen Fällen nicht mehr gefordert, sondern nur empfohlen.
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Mannheimer Morgen Plus-Artikel Kommentar Bei Gästetoiletten sollte die Stadt ein Auge zudrücken