Verwaltungsgericht

OB-Rüge für Stadtrat Heidelberg abgewiesen

Weil er ein vertrauliches Strategiepapier an Pressevertreter weitergegeben haben soll, hat der Heidelberger Stadtrat Arnulf Weiler-Lorentz eine Rüge von Oberbürgermeister Eckart Würzner kassiert - zu Unrecht, wie ein Gericht entschied

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Miro
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Die Wasserrohrbrüche ereigneten sich an mehreren Orten im Heidelberger Stadtgebiet. © Bernhard Zinke

Heidelberg. Der Zwist liegt zwei Jahre zurück und hat seither Juristen beschäftigt: Oberbürgermeister Eckart Würzner hatte Gemeinderat Arnulf Weiler-Lorentz (Bunte Linke) in einem Brief abgemahnt, weil er aus seiner Sicht unbefugt Unterlagen aus einer nichtöffentlichen Sitzung öffentlich gemacht hatte. Dagegen war der Stadtrat vorgegangen und hat nun vom Verwaltungsgericht Karlsruhe Recht bekommen. Dabei ging es um ein vertrauliches Strategiepapier zur Zukunft der GGH, das der Stadtrat an Pressevertreter weitergereicht haben soll.

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Zu Beginn der öffentlichen Gemeinderatssitzung am Donnerstag las Erster Bürgermeister Jürgen Odszuck in Abwesenheit von Oberbürgermeister Eckart Würzner eine Erklärung vor, wie sie das Gericht in seiner Entscheidung gefordert hat. Das Vorgehen des Oberbürgermeisters, der den Stadtrat in einem Schreiben gerügt hatte, sei nicht zulässig gewesen, entschieden die Richter.

Hinweis an Stadtrat

Begründung: Der Stadtchef sei formal nicht befugt gewesen, Weiler-Lorentz zu rügen. Das hätte nur dem Gemeinderat insgesamt zugestanden, argumentierten die Verwaltungsrichter. Allerdings führten die Richter aus, dass auch das Verhalten des Stadtrats zu weit ging, da er nicht allein darüber habe darüber entscheiden, welche Informationen aus nicht-öffentlicher Sitzung rausgegeben werden dürfen. Diese Entscheidung stehe nur dem Gemeinderat als Gremium insgesamt zu.

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Würzner war in der Gemeinderatssitzung wegen einer Dienstreise entschuldigt. Die Sitzungsleitung lag bei Odszuck. Bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat der Gemeinderat theoretisch die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Euro zu verhängen.

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