Stuttgart. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die aktualisierten Regeln der Corona-Verordnung gelten seit 29. März.
Kontaktbeschränkungen
Bei der „Notbremse“ gibt es keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung mehr. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten dürfen zusammenkommen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt. Bei einer Inzidenz unter 35 sind Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als drei Haushalten erlaubt.
Corona in der Region
Ausgangssperren
Die Landesregierung weist Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. So eine Ausgangssperre gilt unter anderem in Mannheim.
Maskenpflicht
Die Regeln bei der Maskenpflicht sind unverändert: An belebten Orten, wo ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, muss laut Landesverordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Städte und Gemeinden können darüber hinaus für weitere stark frequentierte Fußgängerbereiche eine Maskenpflicht erlassen. Welche Bereiche das konkret sind, entscheiden die Kreise und Städte jeweils. In Mannheim und in Heidelberg muss beispielsweise in Teilen der Innenstadt Maske getragen werden.
Auch an Ostern gilt laut Landesverordnung bei Gottesdiensten eine Maskenpflicht.
Autofahren mit Maske
Fahren Personen aus unterschiedlichen Haushalten gemeinsam in einem Auto, gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht. Getragen werden muss laut baden-württembergischer Landesverordnung eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske. Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
Schnelltests
Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können: Soweit ein negativer Covid-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte oder unter Aufsicht eines geschulten Dritten durchgeführt und ausgewertet werden.
Einzelhandel, Bibliotheken, Museen
In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen. Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden „Click & Collect“- beziehungsweise „Click & Meet“-Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
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