Landau. Kurz vor Weihnachten hat die Jugendkammer des Landgerichts Landau einen 23-Jährigen zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt - wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge, Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Körperverletzung. Nach Informationen dieser Redaktion haben die Verteidiger des Mannes nun Revision eingelegt und machen damit von ihrem Recht Gebrauch, das Urteil der Landauer Jugendkammer auf Rechtsfehler zu prüfen.
Revision zu Urteil im Raserprozess eingelegt
Am 20. Juli 2019 starben zwei junge Menschen bei einem tragischen Unfall auf der B 44 zwischen Lampertheim und Mannheim-Sandhofen, ein dritter wurde lebensgefährlich verletzt. Der Unfallfahrer soll mit 180 Stundenkilometern auf der regennassen Fahrbahn unterwegs und für seine Raserfahrten bekannt gewesen sein. „Für Raserei hat die Kammer wenig Verständnis“, sagte der Vorsitzende Richter Markus Sturm.
Einer der beiden Verteidiger des 23-Jährigen, Rechtsanwalt Rüdiger Weidhaas aus Bad Dürkheim, hatte bereits in seinem Plädoyer darauf hingewiesen, dass er die Ansicht vertrete, ein wichtiger Pfeiler unserer Rechtsordnung stehe einer erneuten Verurteilung entgegen: der Grundsatz „Ne bis in idem“ (lat. nicht zweimal in derselben Sache). Wer einmal wegen einer möglichen Straftat verurteilt wurde, darf nicht erneut wegen dieser Tat vor Gericht gestellt werden.
23-jähriger Angeklagter bereits zu sechsmonatiger Haft verurteilt
Der 23-Jährige war nach dem Unfall bereits zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden - über einen Strafbefehl, ohne Hauptverhandlung. Und das obwohl er als Heranwachsender nicht ohne einen Prozess zu einer Freiheitsstrafe hätte verurteilt werden dürfen. Die Mutter eines Todesopfers und ihr Anwalt trugen neue Beweise zusammen und erwirkten schließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landauer Landgericht.
Bereits zu Beginn des Verfahrens hatte Verteidiger Weidhaas einen entsprechenden Antrag gestellt, um eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken - ohne Erfolg. Schon am ersten Verhandlungstag waren Staatsanwaltschaft und Nebenkläger-Vertreter dem Antrag entgegengetreten, etwa mit dem Hinweis darauf, dass Strafbefehle vom sogenannten Doppelverfolgungsverbot ausgenommen seien, später wies die Kammer um den Vorsitzenden Richter Markus Sturm den Antrag zurück.
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