Bruchsal. Nach seiner Festnahme in der südosteuropäischen Republik Moldau soll ein geflohener verurteilter Mörder aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bruchsal so bald wie möglich wieder in ein deutsches Gefängnis zurückgebracht werden. „Es gibt derzeit keinen Anlass, an einer Auslieferung durch die Republik Moldau zu zweifeln“, sagte der Sprecher der zuständigen Staatsanwaltschaft in Pforzheim auf Anfrage.
Es werde ein förmliches Auslieferungsersuchen gestellt, über das in der Republik Moldau entschieden werden müsse. „Wir werden ein entsprechendes Ersuchen vorbereiten und über das baden-württembergische Justizministerium an das Bundesjustizministerium übermitteln“, sagte Staatsanwalt Henrik Blaßies.
Unklar ist bislang, wann der Verurteilte bei erfolgreichen Verhandlungen nach Deutschland zurückgebracht werden könnte. „Eine genaue zeitliche Prognose für die Auslieferung ist derzeit nicht möglich“, sagte Blaßies. Die Unterlagen zur Auslieferung müssten grundsätzlich innerhalb von 18 Tagen an die Republik Moldau übermittelt werden. „Hieran wird bereits gearbeitet“, sagte der Staatsanwalt.
Warum Flucht in Deutschland nicht strafbar ist
Ebenfalls nicht sicher ist, in welcher Justizvollzugsanstalt der Mann nach seiner Rückkehr untergebracht werden soll. Das sei letztlich Entscheidung des baden-württembergischen Justizministeriums, hieß es. Klar ist nach Angaben eines Ministeriumssprechers, dass er nicht erneut hinter Bruchsaler Gitterstäben einsitzen wird. Es werde eine andere JVA im Südwesten ausgewählt, sollte der Mann zurückkehren, sagte er. Ebenfalls bereits entschieden ist demnach: Hafterleichterungen und Ausführungen sind für ihn zunächst gestrichen.
Der Mann verbüßte im Gefängnis in Bruchsal eigentlich eine lebenslange Haftstrafe. Auch die besondere Schwere der Schuld war beim Prozess 2012 festgestellt worden. Der Mann hatte einen 44-Jährigen erwürgt. Da es sich um eine lebenslange Haftstrafe handle, sei eine Verlängerung der Strafe um die Zeit der Flucht im eigentlichen Sinne nicht möglich, erklärte Blaßies auf Nachfrage dieser Redaktion. Auswirkungen werde die Flucht für den 44-Jährigen aber dennoch haben, denn der frühestmögliche Zeitpunkt seiner Entlassung werde sich letztlich nach hinten verschieben. Denn die nun „gewonnenen“ neun Monate in Freiheit würden bei der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Haftstrafe, die 15 Jahre beträgt und Voraussetzung für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ist, nicht mitgerechnet.
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Die Flucht als solche sei jedoch in Deutschland nicht strafbar. Begründet wird das mit der im Grundrecht verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit – das Streben nach Freiheit sei nicht verwerflich. Wie Blaßies mitteilt, habe sich der Entwichene aber zumindest wegen der Zerstörung seiner Fußfessel zu verantworten haben, also wegen des Verdachts der Sachbeschädigung.
Trotz Aufsicht durch zwei JVA-Beamte - Flucht am Baggersee in Germersheim
Der 44 Jahre alte Häftling war Fahndern am Sonntag in Moldaus Hauptstadt Chisinau ins Netz gegangen. Ende Oktober vergangenen Jahres hatte der Mann einen von zwei JVA-Beamten beaufsichtigten Ausgang an einen Baggersee in Germersheim genutzt und war in ein angrenzendes Waldgebiet geflüchtet. Seine elektronische Fußfessel war kurze Zeit später im Stadtgebiet von Germersheim gefunden worden.
Nähere Angaben dazu, wie der entflohene Häftling in Moldau ausfindig gemacht wurde, machen die Behörden nicht – um zukünftige Fahndungserfolge nicht zu gefährden. Der Mann sei durch Beamte der Polizei der Republik Moldau festgenommen worden, heißt es nur. Beteiligt gewesen am Fahndungserfolg seien aber auch Behörden in Österreich, Polen, Rumänien, Tschechien, der Ukraine und Ungarn. Wie der Mann die Landesgrenzen überqueren konnte, darüber liegen keine Erkenntnisse vor.
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