Urteil

Parkverbot in enger Straße

Anlieger scheitert mit Antrag vor Gericht

Von 
dpa
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Gelsenkirchen. Grundsätzlich müssen Anlieger ihr Grundstück erreichen können. Dazu kann gehören, dass man wegen zuweilen gegenüberliegend parkender Autos rangieren muss. Oder sogar, dass man die Einfahrt umzugestalten hat.

Wenn die betreffende Straße nicht zu schmal ist, gibt es keinen Grund für Maßnahmen wie eine beschilderte Parkverbotszone. Auch ein Anrecht auf Ahndung von Parkverstößen gibt es nicht. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf das der ADAC hinweist (Az.: 14 K 1133/22).

Es ging es um einen Mann, dessen Grundstück über eine Gehwegüberfahrt aus erreichbar war. Jedoch parkten gegenüberliegend Fahrzeuge, beklagte er. So könnte er nur mit großem Aufwand seinen fünf Meter langen Pkw aufs Grundstück fahren. Er war zudem der Ansicht, dass es eine schmale Straße sei. Demnach müsste das Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite verboten sein (nach Paragraf 12, Absatz 3 StVO). Und, so der Mann: Selbst wenn es sich nicht um eine „schmale Straße“ nach der StVO handelte, müsste die Gemeinde handeln – und etwa eine Parkverbotszone auf der anderen Seite anbringen. Die Gemeinde lehnte ab. Es ging vor Gericht.

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Ohne Erfolg für den Kläger. Der Entscheidung nach gibt es keinen Anspruch darauf, dass Parkverstöße bestraft werden. Und auch einen Anspruch auf Beschilderung sah das Gericht als unbegründet an. Denn die Straße ist 5,60 Meter breit. Selbst wenn ein Fahrzeug gegenüberliegend parke, das mit 2,50 Meter so breit wie maximal erlaubt sei, blieben 3,10 Meter übrig. Außerdem, so das Gericht, könnte der Mann die Einfahrt umgestalten. dpa

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