Corona-Pandemie - Geänderte Regeln für Reisende, immer mehr Geimpfte – das wirft bei Arbeitnehmern neue Fragen auf

Zählt Quarantäne als Urlaub?

Von 
Finn Mayer-Kuckuk
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Touristen halten sich am Strand von Arenal in Palma de Mallorca auf. Aktuell ist die Balearen-Insel wieder Risikogebiet, es drohen weitere Beschränkungen. © dpa

Berlin. Der Fortschritt der Impfkampagne und die Öffnung für Urlaubsreisen trotz widersprüchlicher Infektionstrends schaffen neue arbeitsrechtliche Fragen im Umgang mit Corona. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was passiert, wenn meine Familie und ich im Urlaub in Quarantäne müssen, oder wenn nach der Rückkehr wegen des Aufkommens einer neuen Virus-Variante eine Isolation nötig wird? Verlängert sich mein Urlaub entsprechend?

Es gibt keinen Anspruch auf verlängerten Urlaub, auch wenn die Covid-Situation sich zwischenzeitlich verändert hat. „Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, die Arbeit nach Ende des Urlaubs wieder rechtzeitig aufnehmen zu können“, sagt Fachanwalt Christoph Kurzböck von der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg. Beide Seiten können jedoch versuchen, eine Kompromisslösung zu finden – beispielsweise Mitarbeit vom Homeoffice im Quarantänehotel aus. Wenn das nicht möglich ist, könnte der Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub für die zusätzlichen Tage gewähren.

Gibt es Entschädigung vom Staat?

Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung vor. „Diese Regel greift aber nur, wenn die Situation nicht selbst verschuldet ist und wenn keine Arbeitsleistung am Ort der Quarantäne erbracht werden kann“, warnt Kurzböck. Wer also schon bei der Abreise Hinweise darauf hat, in ein Risikogebiet zu gelangen, kann keine Entschädigung beantragen. Sie gilt nur, wenn sich der Status eines Landes nach Abflug in den Urlaub in ein Risikogebiet wandelt, so wie jetzt im Falle Spaniens. Die Entschädigung für die angeordnete Rückkehrer-Quarantäne zahlt zunächst der Arbeitgeber, der sich das Geld von den Behörden zurückholen kann. Diese bemisst sich am Verdienstausfall.

Kann ich Urlaubstage zurück-geben, wenn ich mich wegen Corona gar nicht erholen konnte?

Das geht nur bei einer Erkrankung in der Urlaubszeit. Wer ein Attest vorlegen kann, erhält die Tage wieder gutgeschrieben. „In allen anderen Fällen sind die Urlaubstage so zu nehmen wie beantragt“, sagt Anwalt Kurzböck. Das gilt auch, wenn eine geplante Reise nicht angetreten werden kann. Die genommenen Tage lassen sich nicht zurückgeben. Dann ist Erholung in Deutschland angesagt.

Was ist mit dienstlicher Reise-tätigkeit? Darf der Chef meinen Impfstatus abfragen?

Dazu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung. Der Impfstatus ist eigentlich Privatsache – wie andere gesundheitliche Fragen. Bei Kundenkontakt im Außendienst ist er jedoch betrieblich hochrelevant. Fachanwalt Kurzböck geht davon aus, dass der Arbeitgeber in diesem Fall eine Antwort erwarten darf.

Sind Betriebsfeiern und andere Formen des geselligen Beisammenseins wieder erlaubt?

Was im privaten Bereich wieder gestattet ist, geht im Betrieb noch nicht. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Öffnungen im Zusammenhang mit der Inzidenz vor. Daher gilt weiterhin: Enge Begegnungen in der Firma sind auf das nötige Maß einzuschränken, wo immer das möglich ist. Kurzböck empfiehlt seinen Mandanten in den Unternehmen, weiterhin auf Betriebsfeste zu verzichten. „Sie widersprechen dem Grundsatz der Kontaktminimierung.“ Wer es dennoch wagt, sollte die üblichen Vorsichtsmaßnahmen anwenden: Tests, kleine Personenzahl, Aufenthalt im Freien mit Abstand.

Gibt es einen Öffnungsplan für die Betriebe?

Da die Inzidenz in der Corona-Verordnung keine Rolle spielt, gibt es auch keine Öffnungsmechanismen. Es gelten also weiter die Hygieneregeln wie Masken- und Abstandsgebot. Anfang Juli gab es allerdings zwei Anpassungen: Die Homeoffice-Pflicht ist ausgelaufen und es ist keine Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen mehr nötig, der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen. Doch das Arbeitsministerium stellt zugleich klar: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt vorerst gültig. Die Betriebe sollten Homeoffice anbieten, wo immer möglich, und sie müssen Tests stellen und auf Hygiene achten. Die aktuellen Regeln gelten so bis zum 10. September.

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