BGH-Urteil - Immobilienfirma kündigte Modernisierungen an, begann aber erst viel später mit den Arbeiten – das war rechtens

Musterklage zu Mieterhöhung scheitert

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Kosten für Modernisierungen dürfen Wohnungseigentümer auf die Mieter umlegen. Der Streit um eine Vorab-Ankündigung beschäftigte den Bundesgerichtshof. © dpa

Karlsruhe. Die bundesweit erste Musterklage im Mietrecht ist in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe gaben am Donnerstag einer Münchner Immobilienfirma Recht, die wenige Tage vor dem Inkrafttreten einer mieterfreundlicheren Neuregelung umfangreiche Modernisierungen angekündigt hatte. Sie darf die Mieten in einer großen Wohnanlage im Szeneviertel Schwabing noch nach altem Recht stärker erhöhen, obwohl die Arbeiten erst ein knappes Jahr später beginnen sollten. Laut BGH ist das nicht rechtsmissbräuchlich.

Aufschlag seit 2019 begrenzt

Der Münchner Mieterverein, der die Musterklage geführt hatte, nannte die Entscheidung enttäuschend. „Das heißt, dass auf die Mieterinnen und Mieter nun deutlich extremere Mieterhöhungen nach der Modernisierung zukommen“, sagte Geschäftsführer Volker Rastätter. „Viele Menschen werden sich das Leben im Hohenzollernkarree nicht mehr leisten können und somit ihr Zuhause verlieren.“

Hintergrund des Streits ist eine Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2018/19. Vorher durften die Eigentümer bei einer Modernisierung jährlich elf Prozent der entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen. Seither sind es nur noch acht Prozent. Außerdem hat der Gesetzgeber nun zusätzlich eine Obergrenze für die Erhöhung eingezogen.

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Julian Eistetter
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Aus Sicht des Mietervereins ging es dem Immobilienunternehmen darum, kurz vor dem Stichtag Fakten zu schaffen. Die Mieter wurden am 27. Dezember 2018 angeschrieben. Dabei sollten die Arbeiten erst im Dezember 2019 beginnen und sich bis ins Jahr 2023 hinziehen.

Laut Deutschem Mieterbund (DMB) kein Einzelfall: Dort liegen zwar keine bundesweiten Zahlen vor. Aber auch der Berliner Mieterverein habe von auffällig vielen Modernisierungsankündigungen in der zweiten Dezemberhälfte 2018 berichtet. Meist sollte laut DMB erst mehr als sechs Monate später mit den Arbeiten begonnen werden.

Die Ankündigung in dem Münchner Fall erfüllt laut BGH alle inhaltlichen Anforderungen. Das ist für die Richterinnen und Richter das zentrale Kriterium: Die Planungen müssen so weit gediehen sein, dass den Mietern sämtliche vorgeschriebenen Angaben gemacht werden können. Einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Arbeiten und deren Beginn verlange das Gesetz nicht. dpa

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