Rhein-Neckar. „Aus eG darf noch keine AG werden“ titelte diese Zeitung, als vor zwei Tagen darüber berichtet wurde, dass der im November 2020 von der Familienheim Rhein-Neckar virtuell gefasste Beschluss zur Rechtsformänderung abgelehnt worden ist. Grund: Sowohl das Registergericht Mannheim wie auch das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe haben die fehlende Präsenz bei der 76-köpfigen Vertreterversammlung per Videoschalte beanstandet.
Vorherige Beschlüsse aufgehoben
Doch jetzt sind bei der angepeilten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft rechtliche Hürden aus dem Weg geräumt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat der Beschwerde der Familienheim Rhein-Neckar stattgegeben und verfügt, dass sowohl der Beschluss des Registergerichts wie jener des OLG aufgehoben werden müssen.
Der Zweite BGH-Zivilsenat bestätigt, dass die Entscheidung zur Verschmelzung „in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst werden konnte“. Außerdem führen die Richter aus, dass das im diesjährigen Juli rückwirkend zum 28. März 2020 nachgebesserte Gesetz über „Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ maßgeblich war - auch wenn das zum Mannheimer Amtsgericht gehörende Registergericht dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte. Nun ist wieder die Vorinstanz am Zug.
Die Familienheim Rhein-Neckar zeigt sich erleichtert. Vorstandsmitglied Florian Grabarek kommentiert: „Wir begrüßen die folgerichtige Entscheidung des BGH natürlich sehr und sind erfreut, dass unsere Mitglieder und wir nun Klarheit haben. Jetzt erwarten wir die Entscheidung des Registergerichtes Mannheim.“ Möglicherweise gelingt die Umwandlung Anfang 2022 - das wäre mehr als ein Jahr nach dem offiziell gestellten Antrag.
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