Beschlussverfahren

Teilerfolg für Zara vor dem Arbeitsgericht Mannheim

Die Modekette Zara hat vor dem Mannheimer Arbeitsgericht einen Teilerfolg errungen. Eine neue Verkäuferin darf eingestellt werden, obwohl langjährige Mitarbeiterinnen ihre Stunden aufstocken wollten

Von 
Waltraud Kirsch-Mayer
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Die Modekette Zara hat auch in den Mannheimer Planken eine Filiale, im gesamten Bundesgebiet sind es 70. © Thomas Tröster

Mannheim. Zara schafft es immer wieder in die Medien. So berichtete dieser Tage das internationale Modemagazin „Elle“, dass die Textilkette ein Lieblingskleid von Prinzessin Kate mit reichlich Punkten zu geringem Preis kopiert hat. Für Schlagzeilen sorgt seit Jahren auch eine Personalpolitik, bei der das Prinzip Flexibilität dominiert. Beim Arbeitsgericht Mannheim sind derzeit rund ein Dutzend Beschlussverfahren anhängig. Hintergrund: Der Betriebsrat der Quadratestadt-Filiale hat die Zustimmung zur befristeten Einstellung einer Verkaufshilfe verweigert. Der Konflikt rankt sich um unberücksichtigte Wünsche langjähriger Teilzeit-Mitarbeiterinnen nach Aufstockung ihrer Wochenstunden. Eines der Verfahren ist entschieden – zugunsten von Zara.

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Im Gegensatz zu arbeitsgerichtlichen Prozessen, bei denen Zoff zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – meist wegen einer Kündigung – mit einem Urteil enden, geht es bei Beschlussverfahren um sogenannte „kollektivrechtliche“ Auseinandersetzungen. Und dies bedeutet: Es sind Unternehmen und Betriebsrat (BR), die streiten. Weil beispielsweise das Beschäftigtengremium mit einer Einstellung nicht einverstanden ist, die Firma aber gleichwohl darauf pocht. Dann muss eine verweigerte Zustimmung des BR durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden. Und weil sich dies hinziehen kann, ist das vorläufige Besetzen einer solchen Stelle bis zur juristischen Klärung möglich. Diese keineswegs seltene Situation kennzeichnet auch den Konflikt in der Mannheimer Zara-Filiale, einer von rund 70 im gesamten Bundesgebiet.

Bei der Anhörung führt die Kammervorsitzende Nikola Lustenberger in den Sachstand ein: In dem Mannheimer Zara-Laden an der Flaniermeile Planken sind zwischen 55 und 65 Kräfte beschäftigt, besonders viele in Teilzeit. Mehrere Frauen, die teilweise zehn Jahre und länger zur Belegschaft gehören, haben jeweils mitgeteilt, ihre vertragliche Arbeitszeit erhöhen zu wollen. Einige weisen daraufhin, dass ihr Deputat (bei Engpässen) ohnehin regelmäßig deutlich hochgestuft werde. Obwohl die Filiale keiner der Verkäuferinnen eine der vorgeschlagenen Aufstockungen – beispielsweise von 15 beziehungsweise 20 Wochenstunden auf 30 – zugebilligte, kündigte die Geschäftsführung an, eine Verkaufshilfe mit befristetem Jahresvertrag und monatlich 86 Stunden für die Kinderabteilung einzustellen. Dazu verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung.

„Mehr Köpfe im Team“

Bei der gerichtlichen Anhörung trägt Anwalt Tonio Boger für den Betriebsrat vor, dass die von bewährten Mitarbeiterinnen genannten Mehrarbeitswünsche locker ausgereicht hätten, um eine zusätzliche Hilfskraft überflüssig zu machen. Hingegen verweist die Filialleiterin auf Organisationsfreiheit. Außerdem sei „entscheidend“, so führt sie aus, „mehr Köpfe im Team zu haben“, um die Verkaufsflächen an Samstagen und bei Aktionen wie Sales besser mit Personal abdecken zu können.

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Zur Sprache kommt, dass sich keine der Verkäuferinnen mit Aufstockungsbegehren für die strittige Stelle beworben hat – was auch damit zusammenhängen dürfte, dass eine Kraft mit unbefristetem Vertrag keinem auf zwölf Monate begrenzten Job den Vorzug gibt. Der Betriebsrat wirft in die Debatte: Eigentlich bestehe in der Mannheimer Zara-Filiale ein dringender wie dauerhafter Bedarf an mehr Personal, der aber zulasten des Stammteams durch kurzfristige Hilfskräfte verschleiert werde. Aus diesem Grund seien bis zu einer erfolgreichen Unterlassungsklage immer wieder Frauen und Männer von Leiharbeitsfirmen eingesetzt worden, manchmal nur für einen Tag oder sogar für wenige Stunden.

Zur Erhöhung nicht verpflichtet

Beim Austausch der Argumente blitzt immer wieder Paragraf 9 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge auf. Auf diesen bezieht sich auch die 2. Kammer. In ihrem Beschluss führt sie aus, dass Zara als Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Aufstockungsanträge zu gewähren, sobald ein Arbeitsplatz besetzt wird – zumal, wenn dieser zeitlich befristet ist und mit den gewünschten Mehrarbeit-Stellen in puncto Stundenzahl nicht übereinstimmt. Das Arbeitsgericht betont aber auch: Unternehmerische Organisationsfreiheit dürfe nicht zur Umgehung einschlägiger Gesetze genutzt werden. Es stellt fest, dass die vorläufige Einstellung der Verkaufshilfe „aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist“.

In dem Verfahren, so wird in dem Beschluss eigens erwähnt, sei es nicht darum gegangen auszuleuchten, ob es sich bei dem befristeten Job eigentlich um einen dauerhaft zu besetzenden Arbeitsplatz handelt. Bei den noch anhängigen Parallelverfahren laufen die Anhörungen nach der Sommerpause.

Freie Autorin

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