Stuttgart. In Baden-Württemberg treten an diesem Mittwoch die neuen verschärften Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus in Kraft. Die Landesregierung verkündete am Dienstagabend in Stuttgart die neue Corona-Verordnung. Danach wird die neue Alarmstufe II mit weiteren Beschränkungen ausgelöst, weil der Grenzwert von 450 Covid-19-Fällen auf Intensivstationen zum zweiten Mal in dieser Woche überschritten wurde.
Ab Mittwoch gilt somit bei Veranstaltungen und in Bars sowie Clubs die 2Gplus-Regel. Damit haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt, die zusätzlich einen Test vorweisen können. Zudem soll es in Hotspots ab einem bestimmten Grenzwert Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte geben.
Die neuen Regeln im Überblick:
- In der Alarmstufe II gilt 2Gplus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt
- Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben- Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung).
- Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.
- Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
- In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G.
- In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
- Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden.
- Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler gelten nicht in Diskotheken – auch sie müssen 2G-Nachweise vorlegen, in der Alarmstufe II gilt 2Gplus.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- beziehungsweise 3G-Zutrittsregelungen.
- Schülerinnen und Schüler zwischen zwölf und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten.
Die neue Corona-Verordnung wurde im Laufe des Dienstags notverkündet und auf der Seite des Staatsministeriums veröffentlicht. (mit dpa)
Corona in der Region
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