In der juristischen Auseinandersetzung über die Rettung des Alten Relaishauses auf der Rheinau hat die Stadt Mannheim einen wichtigen Etappensieg errungen: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage des wegen Brandstiftung in Haft sitzenden Eigentümers gegen die Anordnung zur Sicherung des denkmalgeschützten Bauwerks abgewiesen. Für die künftige Debatte bedeutsam ist die Feststellung der Richter, dass durch das Feuer, das vom Eigentümer gelegt worden war, die „Denkmaleigenschaft“ des aus dem 18. Jahrhundert stammenden Bauwerks keineswegs erloschen sei.
Vor fast genau fünf Jahren, in der Nacht vom 21. Oktober 2015, wurde das Relaishaus durch ein Feuer schwer beschädigt, im Jahr darauf der Besitzer wegen schwerer Brandstiftung zu acht Jahren Haft verurteilt, die er derzeit absitzt.
Um das Gebäude zu retten, trug die Stadt dem Eigentümer auf, die Überreste zu sichern. Als dies nicht geschah, beauftragte sie von sich aus einen Sachverständigen und forderte – gemäß dessen fachlichen Hinweisen – vom Besitzer erneut, die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Als dies immer noch nicht geschah, ließ die Verwaltung die Arbeiten selbst vornehmen und stellte dem Eigentümer die Kosten dafür in Höhe von 73 000 Euro in Rechnung.
Der Besitzer klagte sowohl gegen die Anordnung zu Sicherungsmaßnahmen als auch gegen den Kostenbescheid. Er argumentierte, durch das Feuer sei die Denkmaleigenschaft des Gebäudes erloschen und der Umfang der Zerstörung so groß, dass die Stadt das Gebäude hätte abreißen müssen. Beidem widersprach das Gericht – letzterem mit dem Hinweis, dass der Besitzer „den schlechten Zustand durch die Brandstiftung selbst herbeigeführt“ habe.
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