Vogelstang. In einem seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreit zwischen zwei Bungalow-Besitzern im Stadtteil Vogelstang hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ein endgültiges Urteil gefällt. Ein Glas-Vordach, das den Eingang des einen Hauses schützt, zur Hälfte aber am anderen Haus befestigt ist, muss wegen einer anstehenden Dachsanierung entfernt werden und darf anschließend nicht wieder am Nachbarhaus angebracht werden. Das Urteil könnte eine ganze Reihe – mindestens zehn – ähnlich konstruierte Gebäude im Südwesten der Vogelstang betreffen. Ein weiterer, ähnlich gelagerter Streitfall ist in der Bungalow-Siedlung jedenfalls bekannt.
Es geht um eine besondere Variante der als Doppelhaushälften geplanten, L-förmigen Bungalows auf der Vogelstang, die Ende der 1960er Jahre von der evangelischen Pflege Schönau beziehungsweise der evangelischen gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft auf Pachtgrundstücken gebaut und an private Interessenten verkauft worden waren. Dabei befindet sich die Hauseingangstür der einen Doppelhaushälfte am Ende eines schmalen Ganges, der von der Außenwand der anderen Doppelhaushälfte begrenzt wird.
Ungewöhnliche Konstruktion gut 50 Jahre lang unbeanstandet
Das aus Stahlträgern und Glasplatten bestehende Vordach ist mit je drei Schrauben an den beiden Haushälften befestigt und überspannt diesen Gang zur Hauseingangstür. Gut 50 Jahre lang dauerte dieser Zustand im vorliegenden Fall unbeanstandet an – bis einer der Eigentümer sein Hausdach sanieren lassen musste und deswegen die Entfernung des Glasdachs verlangte – zunächst, um das Vordach nach erfolgter Dachsanierung und Dämmung mit entsprechender Erhöhung wieder anbringen zu lassen.
In diesem Zusammenhang kam es aber zum Streit zwischen den beiden Hausbesitzern, der schließlich vor Gericht landete. Da sich weder im Grundbuch Eintragungen zu entsprechenden Baulasten noch in den ursprünglichen Baubeschreibungen eindeutige Hinweise auf die Stahl- und Glaskonstruktion finden ließen, urteilte das Oberlandesgericht in zweiter Instanz zugunsten des Eigentümers, der ursprünglich sein Dach sanieren wollte. Der Hausbesitzer, dessen Eingangstür auf den beschriebenen Gang zwischen den Doppelhaushälften führt, muss entweder dauerhaft auf das – inzwischen auch demontierte – Vordach verzichten oder kann auf seine Kosten ein neues Dach anbringen lassen, das nicht mehr mit der benachbarten Haushälfte verbunden ist und diese auch in keiner Weise beeinträchtigen darf. (Az. 12U126/23)
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