Ludwigshafen. Wer an der Grenze zu seinem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem geltenden Nachbarrecht dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen.
Darum geht es in dem aktuellen Urteil des Frankenthaler Landgerichts
Der Anspruch auf den Rückschnitt kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn sich der Nachbar selbst regel- und damit treuwidrig verhält. Das hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal einer Mitteilung zufolge in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Richter haben mit dieser Begründung die Klage eines Nachbarn auf Rückschnitt einer Hecke an der Grundstücksgrenze abgewiesen. Denn auch einzelne Pflanzen auf dem Grundstück des Klagenden verstießen nach den Feststellungen der Kammer gegen die Regelungen.
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Im konkreten Fall hatten zwei Grundbesitzer aus Ludwigshafen Streit über die zulässige Höhe einer direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke, die durchgehend eine Höhe von 2,20 Metern aufweist. Unter Berufung auf das geltende Landesrecht verlangte der Nachbar, dass die Hecke auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. Dem gab das Amtsgericht Ludwigshafen statt und verurteilte den Eigentümer zum Rückschnitt.
Was es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben im Nachbarrecht auf sich hat
Die Berufung hatte jedoch Erfolg. Die Berufungskammer hat dem Nachbarn zwar zugebilligt, dass die zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Das nachbarliche Verhältnis sei aber stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten.
Deshalb müsse berücksichtigt werden, dass auch auf dem Grundstück des Klägers direkt am Zaun eine zu hohe Kugelhecke und eine zu hohe Zypresse gepflanzt seien. Dadurch werde ebenfalls gegen das Recht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.
Aktenzeichen beim Landgericht Frankenthal: 2 S 85/23
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