Sicherheit

US-Polizist und römischer Legionär: Welche Kostüme sind an Fasnacht erlaubt

In Haßloch musste die Polizei zwei kostümierte Fasnachter entwaffen. Denn nicht alle Verkleidungen sind einfach so erlaubt - schon gar nicht am Steuer. Wo kann es bei den Kostümen Probleme geben?

Von 
Mia Eck
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Dino-Duo extrem: Doch auch mit nicht ganz so opulenten Karnevalskostümen sollte man besser nicht ans Autosteuer. © Frank Rumpenhorst

Haßloch. So wie diese beiden Narren in Haßloch sollte man es in den kommenden Tagen nicht machen. Denn: Natürlich sind Waffen verboten, aber auch sonst gibt es für Kostüme am Steuer einige Regeln.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle haben Polizeibeamte in Haßloch eine Schreckschusswaffe konfisziert. Wie die Polizei mitteilt, fand die Kontrolle gegen 2 Uhr in der Lindenstraße statt.

Revolver als Teil des Kostüms

Beim Herantreten an den Pkw blickte der kontrollierende Beamte direkt in den Lauf eines Revolvers, der auf dem Schoß des Fahrers lag. Zur Sicherheit wurde der 57-Jährige mit erhobenen Händen aus dem Auto zitiert und entwaffnet.

Wie sich anschließend herausstellte, handelte es sich bei dem Mann und seinem Beifahrer um zwei Fastnachter, die gerade von einer Veranstaltung gekommen waren. Als leicht bekleideter US-Polizist verkleidet, war die täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe Teil des Kostüms des 57-Jährigen. Ebenfalls freizügig bekleidet war sein Beifahrer, der als römischer Legionär allerdings keine Schusswaffen mit sich führte.

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Den Angaben zufolge konnte der Mann keine Berechtigung zum Führen der Waffe vorweisen.
Um die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu gefährden, bittet die Polizei, auch in der Fastnachtszeit vom Führen von Waffen aller Art in der Öffentlichkeit abzusehen.

Neben fragwürdigen Accessoires sind auch bestimmte Verkleidungen nicht erlaubt -jedenfalls nicht, wenn man sich damit hinter das Steuer setzen möchte. 

Wer kostümiert Auto fahren will, sollte einiges beachten.

Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, sich überhaupt verkleidet hinters Steuer zu setzen. Aber weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dürfen durch die Kostümierung eingeschränkt werden. Ganz klar: Opulente Verkleidungen etwa mit aufgesetztem Affenkopf oder ein Ganzkörper-Dinosaurier-Kostüm scheiden am Lenkrad aus.

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Denn wird die Sicht behindert, ist ein Bußgeld von 10 Euro möglich. Kommt es zu einer Behinderung oder Gefährdung, kann zusätzlich ein Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltspflichten vorliegen und zwischen 20 und 35 Euro Bußgeld nach sich ziehen.

Und: Kommt es deswegen zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Übernahme des Schadens ablehnen oder im Haftpflichtfall die Ansprüche kürzen.

Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund ist, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben muss. Ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig. Allerdings ist dabei nicht jede Kostümierung verboten. Solange die Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt. Als Beispiele werden eine Gesichtsbemalung oder eine Clownsnase genannt.  

Auch bei den Schuhen auf Fahrtauglichkeit achten

Und auch beim Schuhwerk gilt: Zwar gibt es für Privatfahrer keine Vorgaben für bestimmte Schuhe. Aber man muss jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug gewährleisten können. Doch Clowns-Schuhe und Co. taugen wie etwa auch sperrige Wanderstiefel oder Flipflops im Sommer nicht für die Pedalarbeit. Auch hier können ansonsten nach Unfällen etwa Mithaftung und Kürzungen von Versicherungsleistungen folgen, falls es im Zusammenhang mit ungeeignetem Schuhwerk zu Unfällen gekommen ist.

Tipp: Sperrige Kostüme kommen besser bis zum Ziel in den Kofferraum und man zieht sie dann erst vor Ort an. Oder man nimmt voll verkleidet eben ein öffentliches Verkehrsmittel oder besteigt ein Taxi. (mit dpa)

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