Rhein-Neckar. Exakt 1758 geflüchtete Personen haben sich Ende Januar in der vorläufigen Unterbringung des Rhein-Neckar-Kreises befunden. Das gibt das Landratsamt in einer Pressemitteilung bekannt. Die Geflüchteten verteilen sich auf Gemeinschaftsunterkünfte in 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die vom Landratsamt Rhein-Neckar betrieben werden. Im Dezember und im Januar sind 511 Personen neu in diese Unterkünfte gekommen - 246 davon stammen aus der Ukraine. Die übrigen Geflüchteten kommen zum Großteil aus der Türkei, Syrien, Afghanistan und Irak. Insgesamt hat der Kreis im Jahr 2022 über 6000 Flüchtlinge aufgenommen.
Laut Landrat Stefan Dallinger verzeichnet der Kreis einen Anstieg der Flüchtlingszahlen in den vergangenen Monaten. Das resultiert aus der steigenden Anzahl an Asylanträgen in Baden-Württemberg: 2022 haben 25 562 Personen Asyl beim Land beantragt. „Vor allem aufgrund der steigenden Zuweisungen benötigen wir praktisch ständig weitere Unterbringungsmöglichkeiten - sowohl für die vorläufige Unterbringung des Landkreises als auch in der Anschlussunterbringung der Städte und Gemeinden“, wird Dallinger in der Mitteilung zitiert. Die Nutzung von Sporthallen als Notunterkünfte wolle man vermeiden.
Abhängig von Zuweisungen durch das Land Baden-Württemberg
Doreen Kuss, Ordnungsdezernentin des Kreises, weist darauf hin, dass die Behörde nicht im Vorfeld darüber informieren kann, wie viele Geflüchtete letztlich in einer Gemeinschaftsunterkunft leben werden und woher diese Menschen ursprünglich stammen. Das hänge neben der kurzfristigen Zuweisung und der damit unklaren Belegungsstruktur auch damit zusammen, dass meistens noch Umbau- oder Ertüchtigungsmaßnahmen des für die Unterbringung angedachten Gebäudes erfolgen müssen.
Je nach Belegungsstruktur könne es strukturelle Leerstände geben - zum Beispiel, wenn eine dreiköpfige Familie in einem Vier-Bett-Zimmer untergebracht ist. Für die Unterkünfte könne der Kreis keine maximale Belegungsgröße zusichern, da dies von den jeweiligen Zuweisungen der Personen durch das Land abhängig sei. „Selbstverständlich bewegen wir uns aber immer nur im rechtlich möglichen Rahmen, der beispielsweise durch Baugenehmigungen oder Flächenbedarfe vorgegeben ist“, so die Dezernentin.
Vorläufige Unterbringung nur maximal zwei Jahre möglich
Laut Mitteilung des Landratsamts bildet die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten die zweite Stufe der dreistufigen Flüchtlingsaufnahme in Baden-Württemberg - nach dem Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Für die Zeit von maximal zwei Jahren bleiben sie in der vorläufigen Unterbringung durch Stadt- und Landkreise. Eine Ausnahme gelte für Geflüchtete aus der Ukraine, die dort höchstens sechs Monate verweilen. Im Anschluss erfolge eine Weiterverteilung in die sogenannte Anschlussunterbringung in den Städten und Gemeinden der jeweiligen Kreise.
Während meist das Landratsamt die Unterkünfte zur vorläufigen Unterbringung anmietet, werden diese durch die Untere Aufnahmebehörde des Kreises betrieben. Die Nutzungsdauer wird individuell vereinbart und hängt von Faktoren wie der Verfügbarkeit des Objekts, aber auch von der prognostizierten Entwicklung der Flüchtlingszahlen ab.
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