Landau/Koblenz. Eine Lehrerin aus Landau hat wegen rassistischer Parolen und Hetze berechtigterweise ihren Job verloren. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hervor, die ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier aus dem Juli 2023 bestätigte.
Mit Redebeiträgen während Demonstrationen sowie einem Auftritt in den sozialen Medien habe sie „gegen die einem jeden Beamten obliegende Pflicht verstoßen, sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen“, hieß es in der Begründung. Sie sei daher „aus dem Dienst zu entfernen“.
Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Landauer Lehrerin zurückgewiesen
In ihrer Berufung habe die Lehrerin geltend gemacht, dass überhaupt kein Dienstvergehen vorgelegen habe. Die Abwägung zwischen ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und den Beamtenpflichten falle zu ihren Gunsten aus. Wenn überhaupt, sei eine deutlich geringere Sanktion, etwa ein Verweis, gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Berufung zurückgewiesen. Mit ihren Auftritten bei vier Demonstrationen habe sie gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und zudem vorsätzlich ihre Verfassungstreuepflicht verletzt. Dies sei etwa der Fall, wenn Beamte Staatsorgane nicht lediglich kritisieren, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamieren, ihnen die Legitimation absprechen und sogar zum gewaltsamen Sturz auffordern.
Mord an der 15-jährigen Mia aus Kandel im Jahr 2017 als Auslöser
Die Lehrerin und frühere AfD-Stadträtin in Landau war nach dem Mord an der 15-jährigen Mia durch einen afghanischen Flüchtling im Dezember 2017 als „Stimme von Kandel“ in Erscheinung getreten. In der Folge soll sie "unaufhörlich und in drastischer Diktion" Hetze gegen die Migrations- und Corona-Politik und die verantwortlichen Politiker betrieben haben, wie es im erstinstanzlichen Urteil 2023 hieß. Die Frau habe unter anderem geäußert: "Unsere Politiker prügeln unser Recht auf Meinungsfreiheit mit Nazikeulen und Hasshetze nieder."
Aktenzeichen der Entscheidung: 3A 10684/23.OVG
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