Neustadt. Ein Ehepaar im pfälzischen Haßloch darf nicht weiter Minischweine im eigenen Garten halten, der in einem Wohngebiet der 20 000-Einwohner-Gemeinde liegt. Eine Klage des Ehepaars gegen ein vom Landkreis Bad Dürkheim ausgesprochenes Verbot wurde vom Neustadter Verwaltungsgericht abgewiesen. Anwohner hatten sich über die Schweine beschwert, woraufhin der Landkreis die Haltung untersagte.
Das Ehepaar machte nun vor Gericht geltend, dass es sich nicht um Hängebauch-, sondern um Minischweine handle. Diese zählten zu den Kleintieren und seien somit in einem Wohngebiet gebietsverträglich. Das Veterinäramt habe die Sauberkeit des Geheges als beispiellos hervorgehoben. Zudem sei die Ortsgemeinde durch einen dörflich-ländlichen Charakter geprägt.
Ziegen, Schafe und Schweine im Garten heute eher unüblich
Das Gericht hat die Klage nun mit der Begründung abgewiesen, dass allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienten. Die Baunutzungsverordnung ermögliche eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich sei. Als Kleintiere würden im Allgemeinen etwa Katzen und Hunde angesehen.
Dagegen sei in heutigen Baugebieten die Haltung von Ziegen, Schafen und Schweinen nicht mehr üblich und unzulässig. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Hängebauchschweinen und Minischweinen sei dabei nicht angezeigt. Minischweine könnten bis zu einem Meter lang werden und bis zu 100 Kilogramm wiegen.
Die Haltung von Schweinen führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, so das Gericht. Damit wollten sich die Kläger offensichtlich nicht abfinden. Eine Berufung ist binnen eines Monats zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
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