Sankt Augustin. Wer sich auf ein gemütliches Kaminfeuer im Winter freut, sollte prüfen, ob der eigene Kamin überhaupt noch angezündet werden darf. Ab dem nächsten Jahr sind sogenannte Einzelraumfeuerstätten, die vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, nicht mehr zugelassen.
Grenzwerte für Kaminöfen ab dem 31. Dezember beachten
Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und 21. März 2010 installiert wurden, müssen nach dem 31. Dezember 2024 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegebenen Feinstaub- und Kohlenmonoxidwerte einhalten. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Wie alt ein Kaminofen ist, darüber gibt laut Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein das Typenschild Auskunft. Ob der Kamin die Grenzwerte einhält, kann man in den Herstellerunterlagen nachlesen oder in der Online-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) recherchieren. Oder man fragt direkt seinen Bezirksschornsteinfeger.
Für manche Geräte gilt der Bestandsschutz
Einige Geräte seien von der Sanierungspflicht ausgenommen, sagt Thomas Schnabel vom HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik. Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen, genießen Bestandsschutz. Ebenso Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen und nicht gewerblich genutzte Küchenherde in Privathaushalten, Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden.
Neue Kaminöfen sind nicht betroffen, sagt Thomas Schnabel. Alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllten die gesetzlichen Vorschriften. Sie dürfen auch in Zukunft betrieben werden. Gleiches gelte für alle Feuerstätten, die nach dem 21. März 2010 zugelassen wurden.
Nachweisen, dass der Kamin die Grenzwerte einhält
Der Nachweis kann, so heißt es beim Verbraucherzentrale Bundesverband, auf zwei Wegen geschehen: Entweder der Hersteller bestätigt es schriftlich für das entsprechende Modell. Andernfalls kann aber auch der Schornsteinfeger eine entsprechende Messung vornehmen.
Optionen, wenn der Kamin Vorgaben nicht erfüll
„Die Feuerstätte kann stillgelegt und damit außer Betrieb genommen und durch eine moderne, emissionsarme Feuerstätte ersetzt werden“, sagt Markus Burger vom Bundesverband Schornsteinfegerhandwerk. Aber auch eine Modernisierung bis Ende dieses Jahres sei möglich. „Dabei wird nachträglich eine Staubminderungseinrichtung in den vorhandenen Kamin eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern.“
Nach Ablauf der Frist kontrolliert der Schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung. Er ist verpflichtet, bei einem Verstoß die zuständige Behörde zu informieren.
„Man sollte im Vorfeld abwägen, welche Kosten mit einer Nachrüstung oder einem Ersatzkauf verbunden sind“, sagt Thomas Schnabel. „Muss zum Beispiel ein elektrischer Abscheider oben am Schornstein installiert werden, kann das schon mal aufwendiger werden und am Ende zusätzliche Kosten verursachen.“
Bei klassischen Kaminöfen könne man überlegen, ob ein neuer Ofen nicht die bessere Lösung ist. „Das kann bei handwerklich errichteten Kachelöfen oder Heizkaminen, die individuell nach den Wünschen der Kunden geplant und gebaut wurden, schon wieder ganz anders aussehen“, so Schnabel.
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt einen Austausch. Schließlich heizten moderne Kamine effizienter und erreichten bessere Emissionswerte. Eine Nachrüstung kann bei fest verbauten Feuerstätten eine Lösung sein oder bei einer Feuerstätte, die der Besitzer gerne behalten möchte, weil sie ihm viel bedeutet. dpa
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