Vorsorge

Die wilde Ehe: Was unverheiratete Paare regeln sollten

Unterhalt, Rentenanspruch, medizinische Notfälle - in einer wilden Ehe kann das Leben rechtlich kompliziert sein. Worauf Paare unbedingt achten sollten

Von 
Britta Beate Schön
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Bei unverheirateten Paaren muss der Vater die Vaterschaft anerkennen, damit das Kind im Rechtssinne mit ihm verwandt ist. © Jonas Güttler/dpa

Berlin. Wer als Paar zusammenlebt, muss nicht heiraten. In Deutschland leben rund 3,3 Millionen Paare unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Tendenz steigend. Aber mit Trauschein sind Paare rechtlich in vielen Situationen besser abgesichert, und einiges wird deutlich einfacher. Denn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich zwar als eine mögliche Lebensform von Paaren anerkannt, aber nicht umfassend reguliert. Dazu wichtige Fragen und Antworten.

Was müssen unverheiratete Paare mit Kindern beachten?

Klar ist: Paare müssen nicht heiraten, um gute Eltern zu sein. Sie haben allerdings ein paar Formalitäten zu erledigen, die verheirateten Eltern erspart bleiben. Wollen sich beide gemeinsam um das Kind kümmern, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen, damit das Kind im Rechtssinne mit ihm verwandt ist. Damit hat das Kind dann Anspruch auf Unterhalt und ist erbberechtigt.

Zudem sollten unverheiratete Eltern eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht für das Kind abgeben - und zwar gegenüber dem Jugendamt. Ansonsten entscheidet die Mutter allein in allen Belangen, die das Kind betreffen - auch über den Wohnort.

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Lohnt es sich, wegen der Steuer zu heiraten?

Die Ehe ist durch das Grundgesetz besonders geschützt, auch in steuerlicher Hinsicht: Verheiratete Paare können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Falls einer viel und der andere weniger verdient, können Eheleute Steuern sparen, weil sie vom sogenannten Ehegattensplitting profitieren.

Das ist bei Paaren ohne Trauschein anders. Jeder wird einzeln veranlagt, beim Lohnsteuerabzug ist die Steuerklasse 1 anzuwenden - mit den höchsten Abzügen. Für Paare, die unterschiedlich viel verdienen, kann sich finanziell eine Heirat deshalb lohnen.

Wie verhält es sich mit einer Vorsorgevollmacht?

Und auch all die Dinge rund um Pflege und Gesundheit können bei unverheirateten Paaren im Notfall zum Problem werden. Die Beschäftigten im Krankenhaus und das Pflegepersonal unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet - keine Auskunft an den Partner oder die Partnerin, auch wenn das Paar seit Jahren zusammenlebt. Das neue Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten gilt für unverheiratete Paare nicht. Deshalb empfiehlt der Geldratgeber Finanztip, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu erstellen. So ist sichergestellt, dass im Notfall keine rechtliche Betreuung angeordnet wird und der Partner oder die Partnerin wichtige Entscheidungen im Sinne des anderen treffen kann.

Und wie steht es mit der Absicherung über den Tod hinaus?

Nichteheliche Lebenspartner sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Wer also ohne Trauschein mit seinem Partner oder seiner Partnerin zusammengelebt hat, erbt nichts vom anderen. Durch ein Testament oder mit einem Erbvertrag lässt sich das ändern. Im Erbfall schlägt dann allerdings die Erbschaftssteuer zu. Statt eines Freibetrags von 500 000 Euro für Verheiratete, bleibt unverheirateten Erben nur ein Freibetrag von 20 000 Euro.

Finanziell besonders wichtig: Ohne verheiratet zu sein, hat der länger Lebende keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Das sind immerhin 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person - durchschnittlich 700 Euro im Monat. Paare ohne Trauschein sind deshalb über den Tod hinaus viel schlechter abgesichert als Verheiratete.

Was passiert, wenn sich das Paar trennt?

Wer nicht verheiratet ist, spart sich allerdings im Fall der Trennung eine teure Scheidung. Es gibt auch keine Unterhaltsansprüche, weder einen Vermögensausgleich noch einen Ausgleich für Rentenansprüche. Jeder bekommt die Dinge, die ihm gehören oder die er während des Zusammenlebens angeschafft hat, wieder zurück - das Eigentum ist entscheidend. Das kann fair sein.

Oft ist es das aber gerade nicht, wenn Paare lange zusammengelebt haben. Denn der unverheiratete Partner, der sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert, deshalb weniger gearbeitet und folglich weniger verdient und in die Rente eingezahlt hat, steht im Fall der Trennung sehr viel schlechter da als der verheiratete. Finanztip rät deswegen Paaren ohne Trauschein, sich mit dem sogenannten Partnerschaftsvertrag zu behelfen.

Wann kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein?

Spätestens bei der Geburt des ersten Kindes oder beim Kauf einer gemeinsamen Immobilie sollten sich Paare überlegen, ob sie heiraten wollen. Kommt die Hochzeit für ein Paar nicht infrage, kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein. Damit können zwei unverheiratete Menschen ihr Zusammenleben selbstbestimmt und fair regeln. Sie können auch festlegen, was im Trennungsfall gelten soll. Damit ein Partnerschaftsvertrag rechtssicher ist, sollte er notariell beurkundet sein.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Ratgeber für Verbraucher ist Teil der Finanztip-Stiftung.

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