Finanzen

Wie man Ausbildungskosten von der Steuer absetzt

Wer eine Lehre oder ein Studium beginnt, kann seine Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerverein erklärt, wie das funktioniert.

Von 
Walter Serif
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Eine weibliche Auszubildende feilt an einem Werkstück. Lehrlinge und Studierende können in unterschiedlicher Weise ihre Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. © Jan Woitas/dpa-Zentralbild/dpa

Mannheim. Mit dem Ende der Sommerferien hat für viele junge Menschen ein neuer spannender Lebensabschnitt begonnen. Der Grund: Sie starten eine Berufsausbildung oder ein Studium. Dabei fallen natürlich ein Haufen Kosten an. Das Leben ist ja sehr teuer geworden, wer in Mannheim eine Wohnung oder ein WG-Zimmer sucht, weiß Bescheid. Einen Teil der Ausbildungskosten können Lehrlinge und Studierende aber von der Steuer absetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein in Neustadt an der Weinstraße gibt dazu Tipps.

Welche Ausbildungskosten lassen sich absetzen?

Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Berufsschule, Uni oder Fachhochschule. Auch die Ausgaben für die Miete oder sogenannte Mehraufwendungen für Verpflegung erkennt das Finanzamt an. Wer Fachliteratur, einen Laptop und Büromaterial braucht, kann diese Posten auch in der Steuererklärung angeben. Abzugsfähig sind neben den Versicherungsbeiträgen auch Studien-, Lehrgangs-, Prüfungs-, sowie Zulassungsgebühren.

Das Finanzamt unterscheidet bei der Absetzbarkeit von Kosten zwischen Erst- und Zweitausbildung. © picture alliance/dpa

Preisfrage: Erstausbildung oder Zweitausbildung?

Der Fiskus unterscheidet zwischen Erst- und Zweitausbildung. Es fallen dann entweder Werbungskosten oder Sonderausgaben an. Als Erstausbildung gelten die erste Berufsausbildung oder das Studium. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Zweitausbildung ist, dass Lehre oder Studium mindestens zwölf Monate gedauert haben und mit einer Prüfung abgeschlossen wurden.

Wie kann ich die Kosten bei einer Erstausbildung absetzen?

Unterschiedlich. Entscheidend ist, ob man eine Lehre macht, für die man Geld bekommt, oder ein Studium beginnt. Wer eine Lehre als Berufseinstieg wählt, steht in einem sogenannten Ausbildungsdienstverhältnis. Die Ausbildungskosten trägt man dann in der Steuererklärung ein. Das Finanzamt zieht diese dann von den Jahreseinnahmen ab. Das bringt aber nur etwas, wenn die Kosten über der aktuellen Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr liegen. Aber schon mit der Miete kommt der Auszubildende da weit drüber. Das alles gilt auch für ein duales Studium, weil auch da der Studierende ein steuerpflichtiges Gehalt erhält. Wer dagegen ein Erststudium beginnt, kann seine Ausgaben nicht als Werbungskosten absetzen, diese fallen dann unter die Sonderausgaben. Das hat zwei Nachteile: Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro im Jahr begrenzt und können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Und wer kein Geld verdient, kann auch nichts von der Steuer absetzen.

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Und wie läuft es bei der Zweitausbildung?

Wer nach dem Studium eine Lehre beginnt, kann seine Ausbildungsausgaben in unbegrenzter Höhe angeben. Wer aber nach dem Bachelor-Abschluss den Master macht und keine Steuern zahlt, kann natürlich auch keine Werbungskosten absetzen. Diese müssen aber nicht verloren gehen. Der Clou: Man kann schon während des Studiums seine Ausbildungskosten in der Steuererklärung angeben. Die werden dann sozusagen geparkt. Beim ersten Job kann der Berufstätige den sogenannten Verlustvortrag dann in der Steuererklärung geltend machen.

Redaktion Reporter für Politik und Wirtschaft

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