Mannheim/Stuttgart. Fortsetzung folgt: Der Streit zwischen SAP und Vorruheständlern geht in die nächste Instanz, also vor das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Ein Sprecher der Behörde bestätigt dieser Redaktion, dass mittlerweile die ersten Berufungen eingegangen sind. Vorruheständler, die mit ihrer Zahlungsklage vor dem Mannheimer Arbeitsgericht gescheitert waren, wollen also weiterkämpfen.
Das Landesarbeitsgericht wird die Urteile des Mannheimer Arbeitsgerichts überprüfen. Wann die Berufungen verhandelt werden, ist noch unklar. Der Gerichtssprecher schätzt allerdings, dass die Termine nicht vor Herbst stattfinden werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sitzt in Stuttgart, hat in Mannheim aber eine Außenkammer.
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Dass der Streit in die nächste Runde geht, war absehbar. Rechtsanwalt Mathias Helmke, der etliche Mandaten vor Gericht vertritt, hatte bereits vor einigen Tagen Berufungen in Aussicht gestellt.
Worum geht es? Vor dem Mannheimer Arbeitsgericht hatten zahlreiche Vorruheständler des Softwarekonzerns SAP geklagt. Sie fühlen sich ungerecht behandelt, weil Zahlungen aus ihrer Sicht zu Unrecht gekürzt worden sind. Das Gericht sah es aber anders: Insgesamt 36 Klagen scheiterten vor der vierten, achten und zwölften Kammer.
Vorruheständler erhalten nur halbe Strukturerhöhung
Doch von vorne: Die Kläger hatten im Jahr 2019 Angebote zum Vorruhestand angenommen. Bislang galten die finanziellen Bedingungen bei SAP immer als großzügig. Das Paket hat für jeden Beschäftigten - nach früheren Angaben vor Gericht - ein Volumen von rund einer halben Million Euro. So erhalten Vorruheständler nicht nur ein gutes Einkommen, sondern auch Gehaltserhöhungen, die für die arbeitende Belegschaft vereinbart worden sind - wenigstens die sogenannte Strukturerhöhung. Sie ist unabhängig von der Leistung.
Für das Jahr 2023 bekamen Vorruheständler aber nur die halbe Strukturerhöhung wie die „Aktiven“, das heißt 0,74 statt 1,48 Prozent. Auch die Inflationsausgleichsprämie von 1500 Euro fiel für sie flach.
Die klagenden Parteien argumentierten vor dem Arbeitsgericht, der Anspruch auf die volle Gehaltserhöhung ergäbe sich bereits aus den Vereinbarungen zum Vorruhestand und aus einer zu diesem Thema durch SAP ausgegebenen Informationsbroschüre. Die Arbeitgeberin sei bezüglich beider Vergütungsbestandteile unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zwischen Vorruheständlern und aktiv Beschäftigten zur Leistung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen und Kläger dauert noch ein paar Jahre (im längsten Fall bis 2032), bis sie dann endgültig ausscheiden. Sie hätten die Angst, dass ihr Wert immer weiter abnehme.
Arbeitsgericht stützt Argumentation von SAP
Das Gericht erklärte hingegen, es bestehe weder Anspruch auf eine Gehaltserhöhung noch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Es begründete die Abweisung der Klagen damit, „dass bereits dem Wortlaut der relevanten Bestimmungen ein Anspruch für die Gruppe der Vorruheständler nicht zu entnehmen“ sei. Nach Ansicht des Gerichts können beide Forderungen auch nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützt werden. Die von SAP vorgenommene Unterscheidung sei deshalb rechtmäßig.
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