Versicherungs-Tücken beim Auto-Verkauf

Von 
Lars Wallerang
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mid Groß-Gerau - Beim Verkauf des Gebrauchtwagens lauern allerhand rechtliche Fallstricke. © pixabay.com

Beim Verkauf eines Autos hat die Kfz-Versicherung indirekt ein Wörtchen mitzureden. Experten raten daher zur Vorsicht - vor allem bei Probefahrten. Die Wenigstens kennen die Stolpersteine beim Auto(ver)kauf von Privat an Privat.

"Damit nichts schief geht, greift man am besten zum Musterkaufvertrag", teilt die Versicherung HUK Coburg mit. Der lasse sich auf den Websites der meisten Versicherer herunterladen. Wichtig dabei sei, Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe festzuhalten und die Kfz-Versicherungsfrage zu klären: Besteht der Vertrag fort oder wird er gekündigt. Übernimmt der Käufer die Kfz-Versicherung, müssen sich die Vertragspartner über die Beitragszahlung im laufenden Versicherungsjahr einigen.

Außerdem enthält der Vertrag zwei Mitteilungen, eine für die Kfz-Versicherung und eine für die Zulassungsstelle (Veräußerungsanzeige). Beide Formulare müssen von Käufer und Verkäufer gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Verschicken ist die Angelegenheit des Verkäufers.

Bevor der Käufer sich nach dem Kauf ins Auto setzt und wegfährt, muss er den Kfz-Versicherungsschutz prüfen. Ein eindeutiger Beweis ist die Versicherungspolice mit dem dazugehörigen Abbuchungs- oder Einzahlungsbeleg als Nachweis, dass der Beitrag gezahlt ist. Und selbstverständlich müssen die Kennzeichen gültige amtliche Stempel tragen.

Achtung Probefahrt! Schon vor dem endgültigen Verkauf spielt der Versicherungsschutz eine Rolle. Schließlich will der potentielle Käufer das Auto ausprobieren. Doch wer einem Fremden einfach den Autoschlüssel in die Hand drückt und gute Fahrt wünscht, spielt mit Schutz durch seine Teilkasko-Versicherung.

Diebstahl setzt, wie die HUK-Coburg erklärt, immer einen "Gewahrsamsbruch" voraus. Soll heißen: Der Käufer nimmt dem Eigentümer das Auto gegen seinen Willen ab. Verschwindet ersterer während der Probefahrt einfach auf Nimmerwiedersehen, ist das nach Auffassung des Gesetzgebers kein Diebstahl. Der Eigentümer hat den Schlüssel ja freiwillig hergegeben.

Um vorzubeugen, muss sich ein Verkäufer vor der Probefahrt immer Ausweis und Führerschein des Interessenten zeigen lassen. Verkäufer, die in der Corona-Zeit nicht während der Probefahrt im Auto zu sitzen wollen oder können, sollten mindestens den Führerschein des potentiellen Käufers behalten.

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