Fußball - Landesarbeitsgericht in Mainz bestätigt die Zulässigkeit von befristeten Verträge im Profi-Geschäft / Aufatmen in der Liga

Müller ist kein zweiter Bosman

Von 
U. Weinrich und N. Reimer
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Erleichterung beim Mainzer Präsidenten Harald Strutz (vorne) nach den Urteil. Auch Heinz Müller (li. hinten) konnte trotz der juristischen Niederlage noch lächeln.

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Mainz. Die Angst vor "Bosman 2.0" ist vorerst gebannt - das Transfersystem im Profifußball wird nicht in seinen Grundfesten erschüttert. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte gestern im Berufungsfall Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05 die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich und kippte damit ein erstinstanzliches Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom März 2015.

Sichtlich erleichtert reagierte die Mainzer Klubseite mit Manager Christian Heidel und Präsident Harald Strutz auf die mit Spannung erwartete Entscheidung. "Das ist ein gutes Urteil für den Fußball - und alle Mannschaftssportarten auf der Welt", sagte Heidel und wies auf die Tragweite des Richterspruchs hin: "Im anderen Fall wäre das gesamte System aus den Angeln gehoben worden. Existenzen einiger Vereine wären in Mitleidenschaft gezogen worden."

Auch DFL zeigt sich zufrieden

Ein neues Bosman-Urteil ist allerdings noch nicht endgültig vom Tisch, da die Müller-Seite das Bundesarbeitsgericht (BAG) und später sogar noch den Europäische Gerichtshof (EuGH) anrufen kann. "Wir werden heute nicht entscheiden, ob wir in Revision gehen", sagte Müllers Anwalt Horst Kletke, schien sich aber noch nicht geschlagen geben zu wollen: "Der endgültige Ausgang des Verfahrens ist offen. Das ist das Urteil zwischen der ersten und dritten Instanz." Auch eine Einigung mit dem FSV ist offenbar noch möglich, wenn Müller auf weitere rechtliche Schritte verzichtet.

Zufrieden zeigte sich auch die Deutsche Fußball Liga (DFL), nachdem in den vergangenen Wochen viel über die möglichen gravierenden Auswirkungen einer Bestätigung des ersten Urteils spekuliert worden war. Der Vorsitzende Richter Michael Bernardi habe "in überzeugender Weise" begründet, "warum die Eigenart der Arbeitsleistung bei Profifußballern unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports einen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen darstellt", teilte die DFL mit.

Bernardi leitete die Verhandlung im vollbesetzten Raum 116 äußerst pointiert. In seiner Urteilsbegründung wies er daraufhin, dass Spieler wegen der "Eigenart ihrer Arbeitsleistung" nicht mit normalen Arbeitgebern zu vergleichen seien. "Der Profifußball weist inzwischen sehr viel Ähnlichkeit mit der Unterhaltungsbranche auf", sagte Bernardi.

Der Jurist argumentierte, dass unbefristete Verträge für Akteure aufgeblähte Aufgebote und damit finanzielle Kraftakte zur Folge hätten und den Fans in puncto Kader ein "Abwechslungsbedürfnis" zustehe. Zudem wies er auf "Unwägbarkeiten" hin, falls der Verein den Trainer wechseln und plötzlich mit einem anderen System spielen würde. Ordentliche Kündigungen von Profis wären bei Kontrakten ohne Befristung kaum möglich. Ablösesummen für die Klubs wären hinfällig, wenn der Spieler mit der normalen gesetzlichen Frist kündigt. Den Vereinen würden harte Zeiten drohen.

Müller hatte ursprünglich gegen Mainz geklagt, weil er trotz der Verlängerung seines Vertrags im Jahr 2012 vom damaligen Coach Thomas Tuchel zur zweiten Mannschaft abgeschoben worden war. Müller sah sich dadurch der Chance beraubt, dass sich sein Kontrakt durch eine bestimmte Anzahl an Profi-Einsätzen automatisch verlängert. sid

Der Fall Müller: Worum ging es?

  • Heinz Müller hatte 2012 noch einmal einen Zweijahresvertrag unterschrieben. Nachdem dieser Kontrakt ausgelaufen war und Müller den Verein verlassen musste, klagte er auf "Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis".
  • Im März 2014 urteilte das Arbeitsgericht Mainz: Müllers Vertrag hätte nicht befristet werden dürfen, weil eine solche Befristung laut Gesetz nur im Falle eines "sachlichen Grundes" oder bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Jahren zulässig ist.
  • Fußballprofis seien laut dem Arbeitsgericht arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie normale Arbeitnehmer. Dagegen ging Mainz 05 in die Berufung. dpa

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