Erhalten Verbraucher nach einem Telefonanruf ein Begrüßungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung zu einem Gewinnspiel, sind sie erstmal zu nichts verpflichtet. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen tritt ein Vertrag mit einem Gewinnspieldienstleister erst in Kraft, wenn der Kunde schriftlich oder per E-Mail zustimmt. Das sei seit Herbst 2013 in Paragraf 675 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Haben sie weder per Mail noch per Post zugestimmt, können Verbraucher eine Zahlungsaufforderung daher einfach unter Verweis auf den fehlenden Vertragsschluss zurückweisen. Ist dagegen ein Vertrag geschlossen worden, lässt er sich nur in Form eines Widerrufs rückgängig machen, erläutern die Verbraucherschützer. Sie raten, bei Anrufen von Unbekannten das Gespräch umgehend zu beenden. Das sei nicht unhöflich, sondern die einzige Chance, lästige Angebote loszuwerden. dpa
URL dieses Artikels:
https://www.mannheimer-morgen.de/ratgeber_artikel,-recht-und-soziales-zustimmung-noetig-_arid,781492.html