Düsseldorf/Berlin. Grundgebühr, Datenvolumen, Gesprächsminute, Kurznachrichten – ein Handyvertrag regelt sehr genau, was der Kunde bezahlen muss. Flattert plötzlich eine Preiserhöhung ins Haus, muss diese keineswegs einfach akzeptiert werden. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge einzuhalten, sagt Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW.
Haben Kundinnen oder Kunden und Anbieter sich auf einen Preis geeinigt und ist dieser Vertragsgegenstand, könne „nur in ganz engen Grenzen davon abgewichen werden“, so der Experte. Etwa, wenn es wirksame Klauseln zur Preisanpassung gibt. Aber auch diese dürfen nicht nach freiem Belieben getroffen werden, so Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse aus Neuss. „Die entsprechende Klausel müsste die Gründe und den Umfang der Preiserhöhung schon vorher konkret festlegen.“ So eine Regelung muss also schon bei Vertragsabschluss getroffen werden.
Kein Sonderkündigungsrecht
Laufzeitvertrag oder Prepaid-Tarif
Bei Handyverträgen stellt sich die Frage, ob ein Laufzeitvertrag überhaupt sinnvoll ist.
„Mit einem Prepaid-Tarif bleibt man am flexibelsten und hat darüber hinaus eine höhere Kontrolle über die Telefonkosten“, sagt Arne Düsterhöft von Finanztip. Dadurch seien Prepaid-Tarife besonders für Kinder und Gelegenheitsnutzer geeignet.
Wer sein Handy oder Smartphone regelmäßig nutzt, sei mit einem Laufzeitvertrag über zwei Jahre aber vermutlich besser beraten.
Das gilt auch für jene, die gern das neueste Smartphone besitzen.
„Subventionierte Handys gibt es in der Regel nur bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten, teilweise werden auch neue Technologien zunächst nur für Vertragskunden freigeschaltet“, erklärt Felix Flosbach von der Verbraucherschutzzentrale NRW.
Es gehe daher immer um die Abwägung, ob einem die Freiheit, jederzeit kündigen zu können, wichtiger ist als die Vorzüge eines Laufzeitvertrages. tmn
Altverträge mit unwirksamen Anpassungsklauseln gestatten daher keine stillschweigende Anpassung. Das betreffe auch bereits erfolgte einseitige Anpassungen in der Vergangenheit, so der Jurist. Kündigt der Telekommunikationsanbieter neue Preise an, kann man den Vertrag trotzdem nicht automatisch kündigen. Denn ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht gebe es nicht, sagt Böse. Der Kunde sollte hier auf die vereinbarten Bedingungen beharren.
Reagiert er nicht auf die angekündigte Anpassung, riskiert er, dass der Anbieter das Stillschweigen als Zustimmung wertet. „So eine fiktive Zustimmung kann in den AGB vereinbart werden. Ob diese dann auch mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist und in welchem Umfang, ist juristisch umstritten“, sagt Verbraucherschützer Flosbach. Im Falle einer Bank habe der BGH so eine Klausel für unwirksam erklärt. Der Anbieter braucht also bei fehlender oder unwirksamer Anpassungsklausel die Zustimmung des Kunden. Stimmt dieser nicht zu, „bleibt ihm nur, den Vertrag selbst zu kündigen“, sagt Böse. Die vereinbarte Vertragslaufzeit müsse aber erfüllt werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig vermutlich seltener in solche Situationen kommen. Denn ab dem 1. Dezember 2021 sollen Kunden durch das neue Telekommunikationsgesetz besser vor einseitigen Preisanpassungen geschützt werden. Dieses sieht unter anderem ein fristloses Kündigungsrecht vor, etwa wenn Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden oder rein administrativ seien.
In jedem Fall ist spätestens die Ankündigung einer Preisänderung ein guter Zeitpunkt, sich grundsätzlich auf dem Tarifmarkt umzusehen. Ältere Internettarife etwa seien meist teurer und langsamer als neue. „Das kommt auch daher, dass die großen Internetanbieter versuchen, sich gegenseitig mit Neukunden-Rabatten zu übertrumpfen – oft zum Nachteil der treuen Stammkundschaft“, sagt Arne Düsterhöft von Finanztip. Spätestens ab dem dritten Vertragsjahr würden Bestandskunden daher häufig wesentlich mehr bezahlen als Neukunden.
Wer den Anbieter wechseln will, kann die Kündigung bei einem Internet- und Festnetzvertrag mitunter dem neuen Anbieter überlassen. Denn: Wenn die Anbieter das untereinander regeln, müsse der alte Anbieter den Kunden so lange weiter versorgen, bis die neue Leitung steht. „Die Umschaltung darf dann nicht länger als einen Tag dauern“, so Alexander Kuch von Teltarif.
Anders sieht das bei Mobilfunkverträgen aus. Hier sollte der Kunde die Kündigung selbst in die Hand nehmen – und vor allem auch auf die oft langen Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten achten.
Blick auf Vergleichsportale
Die Vertragsbedingungen und damit auch der Tarif bleiben grundsätzlich über die gesamte Laufzeit unverändert, so Düsterhöft. Um einen guten Überblick über die vielen unterschiedlichen Tarife beim Mobilfunk und Internet zu bekommen, empfiehlt er die Suche über Vergleichsportale. „Die Vergleichsrechner bieten zudem oft einen zusätzlichen Portalbonus, was die Tarife günstiger macht als bei den Anbietern selbst.“
Wer mit seinem Tarif grundsätzlich zufrieden ist, diesen aber als zu teuer empfindet, sollte bei seinem Anbieter einen Rabatt aushandeln, rät Düsterhöft. „Meist reicht hierzu bereits ein kurzer Anruf bei der Kundenhotline.“
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