Berlin. Erkranken Beschäftigte im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz, kann eine Berufskrankheit vorliegen. Die Anerkennung als solche ist aber häufig ein zäher Prozess, für den es teils starke Nerven braucht. Nur knapp die Hälfte der Fälle sei im Vorjahr im Sinne der Betroffenen entschieden worden, heißt es in der Zeitschrift Finanztest (11/2024).
Der Aufwand könne sich lohnen, da Beschäftigte mit einer Berufskrankheit Anspruch auf finanzielle und gesundheitliche Leistungen haben. Zudem seien keine Nachteile im Job zu befürchten.
Langer Weg zur Anerkennung und zum Bescheid
Für eine Anerkennung als Berufskrankheit müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Zum Beispiel muss das Leiden als eine der derzeit 82 Erkrankungen in der Liste der Berufskrankheiten geführt sein. Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen Hauterkrankungen und Lärmschwerhörigkeit sowie Infektionskrankheiten bei Beschäftigten im Gesundheitsbereich.
Das Anerkennungsverfahren beginnt, wenn Arzt, Arbeitgeber, Krankenkasse oder auch die betroffene Person den Verdacht bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Die Entscheidung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, liegt beim Versicherungsträger. Der prüft anhand medizinischer Gutachten, ob ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung feststellbar ist. Und ob die schädigende Einwirkung ursächlich für die Erkrankung ist. Bis ein Bescheid vorliegt, können oft mehrere Monate vergehen.
Für Anerkennungsverfahren Hilfe holen
Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, geht es primär darum, „mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden“, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Dafür kommen Leistungen infrage, die von der medizinischen Versorgung (etwa ein Hörgerät bei Schwerhörigkeit) bis hin zu beruflichen Maßnahmen zur Eingliederung (zum Beispiel eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Fortbildung) reichen. Wer sich einen neuen Job suchen muss und dort weniger verdient, erhält laut „Finanztest“ für maximal fünf Jahre einen Zuschuss, der die Gehaltsdifferenz ausgleicht. Sind Betroffene nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeitsfähig, haben sie unter bestimmten Umständen auch Rentenansprüche.
Lehnt der Versicherungsträger die Anerkennung ab, können Betroffene Widerspruch einlegen. Wird der zurückgewiesen, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich.
„Finanztest“ rät Betroffenen, sich für die Anerkennung professionelle Hilfe zu holen. Beraten lassen kann man sich bei Kommunen oder Sozialverbänden, Gewerkschaften begleiten zusätzlich durch das Verfahren. Spätestens bei einer Klage ist anwaltliche Hilfe sinnvoll. dpa
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