Verkehr - Gericht sieht kein Recht, laut Auto zu fahren

Schriftliches Urteil gegen PS-Protzer

Von 
Heiko Brohm
Lesedauer: 
Mannheimer Polizeibeamte bei einer Kontrolle von sogenannten PS-Protzern. © dpa

Die Stadt darf Strafen gegen unnötig laute Autofahrer verhängen, auch wenn deren Fahrzeuge zulässig sind. Das geht aus einer Urteilsbegründung hervor, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe jetzt veröffentlichte. Es geht dabei um ein Urteil aus dem vergangenen Dezember: Damals hatte ein 29-jähriger Jaguar-Fahrer aus Ludwigshafen gegen die Stadt Mannheim geklagt. Diese hatte ihm ein Zwangsgeld von 1000 Euro auferlegt, weil er immer wieder als sogenannter Autoposer in der Innenstadt aufgefallen war.

Das Zwangsgeld hatte der Mann zwar beglichen, wehrte sich aber juristisch dagegen. Im Dezember wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab, nun folgte die ausführliche schriftliche Begründung. Und darin betonen die Karlsruher Richter noch einmal, dass das Verbot von unzumutbarem Lärm in der Straßenverkehrsordnung das Verhalten des Fahrers betreffe und nicht nur die Beschaffenheit des Autos. Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung könne deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei, so das Gericht.

Unzumutbar könne der durch ein Fahrzeug verursachte Lärm insbesondere dann sein, wenn er „durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen werde“. Genau so habe sich der Jaguar-Fahrer verhalten.

Das persönliche Bedürfnis des Klägers, mit seinem Auto zu „posen“, also anzugeben, müsse hinter den schutzwürdigen Belangen der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurücktreten, urteilen die Richter. Ein Recht auf „Posen“ gibt es also nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da noch Berufung möglich ist. bro

Ehemalige Mitarbeit

Copyright © 2025 Mannheimer Morgen