Lampertheim. In der Zeit vom 1. März bis 30. Juni müssen Hunde außerhalb der geschlossenen Bebauung in Feld und Flur – hierzu zählt auch das Rheinvorland – angeleint werden. Darauf weist die Stadt hin. Die zulässige Höchstlänge der Leine ist laut Satzung auf maximal zehn Meter begrenzt. Diese Verpflichtung gilt sowohl für den Hundehalter als auch für die Person, die den Hund ausführt.
Sinn und Zweck der Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit ist zum einen der Schutz der Wildtiere, insbesondere der Jungtiere, zum anderen aber auch der Schutz der frisch angelegten Ackerflächen vor Zerstörung und Verschmutzung mit Hundekot und Urin. „Jeder Hundehalter sollte dies unbedingt beachten, da auf den Ackerflächen hochwertige Nahrungsmittel (z. B. Schnittlauch, Petersilie, Spargel, Salat etc.) angebaut werden, welche in unseren Haushalten Verwendung finden“, heißt es in der Mitteilung. red
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