Heidelberg

Haftstrafe für Heidelberger nach grober Misshandlung seiner Katze

Weil er die eigene Katze schwer misshandelt haben soll, ist ein 36-jähriger Heidelberger nun erneut zu einer Haftstrafe verurteilt worden

Von 
Michaela Roßner
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ARCHIV - 07.01.2018, Brandenburg, Taubendorf: Eine Hauskatze wie diese ist der Attacke ihres Halters nur nach dem Eingreifen von Nachbarn entkommen. Der Mann steht derzeit in einem Berufungsverfahren vor dem Heidelbeerger Landgericht (zu dpa: »Mutmaßlicher Katzen-Quäler vor Gericht - «Gefahr für Gesellschaft») Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ © dpa

Weil er seine Katze misshandelt und außerdem dem Tier zu Hilfe kommende Polizeibeamte beleidigt haben soll, ist ein 36-Jähriger am Donnerstag vom Heidelberger Landgericht zu acht Monaten Haft verurteilt worden. Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Michael Waldmann sah es als erwiesen an, dass der mehrfach wegen Drogendelikten und Beleidigungen vorbestrafte Mann im Oktober 2020 das Tier grob verletzt hatte. Nachbarn hatten die Polizei zu der Wohnung nach Ziegelhausen gerufen, wo das durchnässte, unterkühlte und taumelnde Tier gesichert und zur Behandlung in eine Tierklinik gebracht wurde. Die 13 Jahre alte Katze lebt heute in einem anderen Haushalt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz werden meist als Ordnungswidrigkeiten behandelt, verwies Waldmann auf die Besonderheit dieses Verfahrens. Denn bei rohen Tiermisshandlungen springt das Strafrecht ein. Das Heidelberger Amtsgericht hatte den arbeitslosen und unter Drogen- und Alkoholabhängigkeit leidenden Heidelberger im August 2022 bereits zu sieben Monaten Haft verurteilt. Sowohl der Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft gingen in Revision. Nun setzten die Richter die Strafe für die Katzenmisshandlung um einen Monat Haft hoch. Weil der 36-Jährige, der mehrfach gegen Bewährungsstrafen verstoßen hatte, seit dem Amtsgerichtsurteil bereits wieder straffällig geworden war, „kletterte“ die Gesamthaftstrafe auf ein Jahr – ohne Bewährungszeit.

Die Erklärungen des Tierbesitzers hielt der Vorsitzende für „völlig unzureichend“. Einblutungen in den Schleimhäuten in den Augen, Verletzungen an Maul und Ohren, zwei verschobene Rippen, eine starke Unterkühlung und schlechte Blutwerte sowie ein Schädel-Hirntrauma: „Solche Verletzungsmuster sehen wir sonst höchstens nach einem Vollwaschgang, nach einem Unfall oder nach einem Sturz aus großer Höhe“, hatte die als Zeugin geladene Tierärztin berichtet. In dieser laut Richter Waldmann „hundserbärmlichen Verfassung“ war die Katze am 8. Oktober 2020 von der Polizei in eine Tierklinik gebracht worden. Nach der Gabe von Infusionen und Sauerstoff sowie Schmerzmitteln erholte sich das Tier langsam.

Was war genau geschehen? Letztlich blieb diese Frage auch im Urteil unbeantwortet. „Aus Sicht der Verteidigung war das ein Unfall“, bewertete Verteidiger Jörg Becker das Geschehen rückblickend. Sein Mandant habe das mit Kot verschmutzte Tier reinigen wollen. Dagegen habe sich die Katze heftig gewehrt, habe ihn gekratzt und gebissen. Sein stark betrunkener Mandant sei mit der Situation überfordert gewesen. Er habe das Tier aber sehr geliebt. Eine „gefühllose Gesinnung“, die das Tierschutzgesetz mit Rohheit verbinde, habe der Angeklagte indes nicht gezeigt. Becker hielt allenfalls eine Geldstrafe für die aus seiner Sicht fahrlässige und vom Tierbesitzer eingeräumte Tat angemessen. Die ebenfalls angeklagten Beleidigungen von Polizeibeamten rechtfertigten aus Sicht des Anwalts keine Freiheitsstrafe.

Ich gehe davon aus, dass der Angeklagte in Stress geraten und der Katze gegenüber richtig böse geworden ist.
Staatsanwältin

„Richtig böse geworden“

Die Staatsanwaltschaft sah das anders. Unter den 19 Vorstrafen seien reihenweise Beleidigungen von Polizeibeamten gewesen. Allein für die Misshandlung der Katze hielt die Staatsanwältin schon neun Monate Haft für angemessen.

„Die Katze hatte Durchfall. Der Angeklagte hat erklärt, dass er sie säubern wollte. In der Dusche ist die Situation eskaliert“, versuchte sie das Geschehen zu rekonstruieren. Was genau passiert sei, wisse man zwar nicht. Aber: „Die Katze kam schwer misshandelt aus dem Badezimmer zurück. Es ist davon auszugehen, dass sie gewürgt wurde.“ Außerdem sei sie „komplett unter Wasser gesetzt worden, hatte ein Schädel-Hirn-Trauma“. Das Geschehen versetzte die Katze aus Sicht der Anklageführerin in eine solche Panik, dass sie heute noch nicht im Halsbereich berühren lässt: „Ich gehe davon aus, dass der Angeklagte in Stress geraten und der Katze gegenüber richtig böse geworden ist.“

Tierschutz im Strafrecht

  • „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ formuliert das Tierschutzgesetz im ersten Abschnitt den Grundsatz.
  • In Paragraf 17 führt die strafrechtliche Relevanz aus: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“.
  • Begeht eine Person diese Straftat im Zustand möglicher Schuldunfähigkeit, gibt Paragraf 20 die Möglichkeit, Tierhaltung oder den Umgang mit Tieren zu verbieten: „... so kann ihm das Gericht das Halten oder Betreuen ... für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten“, heißt es dazu. 

Redaktion Redakteurin Metropolregion/Heidelberg

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