Kriminalität

Tödlicher Polizeieinsatz an Mannheimer Uni: Wann darf die Polizei schießen?

Ein 31-Jähriger, der mit einer Machete bewaffnet war, ist von der Polizei an der Mannheimer Uni angeschossen worden und später verstorben. Wir erklären, wann Polizistinnen und Polizisten zur Waffe greifen dürfen

Von 
Simone Kiß
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Der Einsatz von Schusswaffen ist im Landespolizeigesetz streng geregelt. © Marcus Brandt/dpa

Mannheim. Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen. Dabei kann es auch zur Anwendung von Gewalt kommen, wenn dies nötig erscheint. Damit stehen die Polizistinnen und Polizisten immer wieder in der Kritik. Ist diese gerechtfertigt? Wann darf die Polizei eigentlich schießen?

Gebrauch von Schusswaffen ist „Ultima Ratio“

Geregelt wird dies im Polizeigesetz Baden-Württemberg. Grundsätzlich gilt: Dienstwaffen dürfen nur als „Ultima Ratio“, also als äußerstes Mittel, genutzt werden. Im Landespolizeigesetz heißt es, dass Schüsse zulässig sind, „um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern“ oder „um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten“. Ebenfalls rechtfertigt das Gesetz den Griff zur Pistole, „zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet“ oder „gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht“.

„Sehr wahrscheinlich tödliche Schüsse“ nur zur Abwehr von Lebensgefahr

Schüsse, die sehr wahrscheinlich tödlich wirken, sind laut Polizeigesetz nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel „zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit“ darstellen.

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Schüsse auf eine Menschenmenge sind nur dann erlaubt, „wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne Personen nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen“.

Andere Maßnahmen müssen ausgeschöpft worden sein

Grundsätzlich gilt, dass vor dem Griff zur Schusswaffe alle anderen Möglichkeiten wie eine deeskalierende Ansprache oder der Einsatz von Pfefferspray oder Schlagstock ausgeschöpft worden sein müssen beziehungsweise keinen Erfolg versprechen.

Beamte müssen Verhältnismäßigkeit berücksichtigen

Unabhängig von der rechtlichen Lage gestaltet sich ein Polizeieinsatz allerdings oft komplex, ein Richtig oder Falsch ist meist nicht auf einen Blick klar zu erkennen. Letztlich muss jede Polizistin und jeder Polizist die Situation individuell für sich einschätzen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so handeln, dass das eigene  Leben und das Leben anderer Menschen geschützt wird, wie das Innenministerium bereits nach früheren Fällen mitgeteilt hat.

Redaktion Reporterin Team Mannheim

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