Pandemie

Neue Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene

Von 
Kai Plösser
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Ab kommenden Montag gelten in Baden-Württemberg neue Besuchsregeln in Alten und Pflegeheimen. © dpa

Stuttgart. In Alten- und Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg treten ab kommenden Montag, 20. Dezember, neue Corona-Regeln in Kraft. So dürfen ungeimpfte und nicht genesene Besucherinnen  und Besucher in der Alarmstufe II die Einrichtungen nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten, teilte das Sozialministerium am Dienstag mit. Die PCR-Tests werden dabei nicht in den Heimen angeboten. Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen vorgesehen. Darunter fällt zum Beispiel die Sterbebegleitung. Mit den neuen Regelungen soll der Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus für die Bewohnerinnen und Bewohner möglichst erhöht werden.

„In letzter Zeit kommt es wieder häufiger zu Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Daher erhöhen wir noch einmal unsere Schutzmaßnahmen, auch wenn sich Infektionen leider nie ganz ausschließen lassen, wenn Menschen sich begegnen.“ Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde nach Angaben des Ministeriums entsprechend angepasst.

Für geimpfte oder genesene Besucher und Besucherinnen bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Diese erhalten mit einem negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, Zutritt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Antigen-Schnelltests zur Verfügung zu stellen.

Die Besuchsregeln in Pflegeheimen im Überblick

  • Besuche im Pflegeheim sind nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen- Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten oder Testnachweise von Arbeitgebern, die im Zuge betrieblicher Testungen ausgestellt werden.
  • Für Besuche von nicht-geimpften oder nicht genesenen Personen ist ab 20. Dezember 2021 in der Alarmstufe II ein negativer PCR-Testnachweis erforderlich. PCR-Tests werden nicht von den Pflegeheimen angeboten. Die Alamrstufe II wird vom Landesgesundheitsamt ab einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patientinnen und -patienten belegten Intensivbetten ausgerufen.
  • Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit einem vergleichbaren Standard tragen.
  • Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln wie Händedesinfektion und Mindestabstand.
  • Grundsätzlich ist die Besucheranzahl nicht begrenzt. In der Warnstufe sind jedoch nur zeitgleiche Besuche von höchstens fünf nicht-geimpften oder nicht genesenen Personen zulässig. In den Alarmstufen I und II sind Besuche nur durch eine nicht immunisierte Person zulässig.

Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wird nach weiteren Angaben im Laufe des Dienstags notverkündet und auf www.baden-wuerttemberg.de veröffentlicht.

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