Neustadt. Der Halter eines Autos muss die Sanierung des Bodens vor einer Pfälzerwaldhütte bezahlen, weil Öl aus seinem Fahrzeug das Erdreich verschmutzt hat. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt in einer Pressemitteilung. Der Halter hatte gegen den Kostenbescheid des Landkreises Südwestpfalz über knapp 9000 Euro geklagt. Das Gericht wies die Klage ab.
Ölwanne bei Fahrt zur Pfälzerwaldhütte aufgerissen
Der Kläger war im Dezember 2019 mit seinem Fahrzeug zur Pfälzerwaldhütte „Im Schneiderfeld“ bei Dahn gefahren. Dort fuhr er auf den Vorplatz bis nahe an die Eingangstür zur Hütte heran. Auf diesem Vorplatz sind im Sommer Tische, Stühle und Sonnenschirme aufgestellt. Der ausgewiesene Parkplatz, der zur Hütte gehört, befindet sich nördlich der Hütte. Das Grundstück gehört der Stadt Dahn und liegt in einem Wasserschutzgebiet.
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Beim Heranfahren an die Hütte riss der Fahrzeugführer die Ölwanne seines Fahrzeugs an einer Metallstange auf, die zur Befestigung eines Sonnenschirms aus dem Boden ragte. Die Feuerwehr streute zunächst eine rund 120 Quadratmeter große Fläche mit Ölbindemittel ab und zog außerdem einen kleinen Graben um die Schadensstelle. Der Landkreis veranlasste daraufhin nach Rücksprache mit dem Kläger und dessen Versicherung die Sanierung des kontaminierten Bodens. Die Kosten in Höhe von knapp 9000 Euro machte der Landkreis dem Kläger gegenüber mit einem Kostenbescheid geltend.
Wer ist verantwortlich für den Schaden?
Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage gegen den Kostenbescheid. Er ist der Ansicht, nicht er, sondern die Stadt Dahn müsse als Grundstückseigentümerin für die Bodensanierung aufkommen. Sie habe mit der Metallstange eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei.
Zudem sei das Öl, als es in den Boden gelaufen sei, in das Eigentum der Stadt Dahn übergegangen, da es sich untrennbar mit deren Grundstück vermischt habe. Letztlich sei offen, ob die Erdarbeiten im Wasserschutzgebiet überhaupt erforderlich gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern „schwimme“ auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden.
Gericht weist Klage ab
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Landkreis sei berechtigt gewesen, anstelle des Fahrzeughalters oder dessen Versicherung zu handeln, weil aufgrund des Ölunfalls eine akute Gefahr für Boden und Grundwasser bestanden habe, die unmittelbar zu beseitigen gewesen sei.
Der Kläger sei als Verursacher dieser Gefahr im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes anzusehen, weil er an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt habe. Die Stadt Dahn als Grundstückeigentümerin müsse sich auch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen. Bei dem Vorplatz der Pfälzerwaldhütte handele es sich nicht um einen offiziellen Parkplatz, so dass der Kläger ihn hätte nicht befahren dürfen.
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